Tools:
Update via:
Änderung § 2 AÜKostV vom 01.04.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 AÜKostV und Änderungshistorie des AÜKostVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 2 AÜKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung | § 2 AÜKostV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.03.2020 BGBl. I S. 524 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Höhe der Gebühren | |
Die Gebühr beträgt für die | |
(Text alte Fassung) 1. Erteilung oder Verlängerung einer befristeten Erlaubnis 1.000 Euro, | (Text neue Fassung) 1. Erteilung oder Verlängerung einer befristeten Erlaubnis 1.300 Euro, |
2. Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis 2.500 Euro. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3254/al88429-0.htm