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Änderung § 2 AÜKostV vom 01.04.2020

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§ 2 AÜKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung
§ 2 AÜKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.03.2020 BGBl. I S. 524
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Höhe der Gebühren


Die Gebühr beträgt für die

(Text alte Fassung)

1. Erteilung oder Verlängerung einer befristeten Erlaubnis 1.000 Euro,

(Text neue Fassung)

1. Erteilung oder Verlängerung einer befristeten Erlaubnis 1.300 Euro,

2. Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis 2.500 Euro.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021)