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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2009 aufgehoben

§ 2 - Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler (SpAusWOG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 10.08.2005 BGBl. I S. 2474; aufgehoben durch § 7 i.V.m. Artikel 2 Satz 2 G. v. 02.06.2000 BGBl. I S. 775
Geltung ab 15.07.1989 bis 31.12.2009; FNA: 240-11 Vertriebene, Flüchtlinge

§ 2 Zuweisung eines vorläufigen Wohnortes



(1) Spätaussiedler können nach der Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes in einen vorläufigen Wohnort zugewiesen werden, wenn sie nicht über einen Arbeitsplatz oder ein sonstiges den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen verfügen und daher auf öffentliche Hilfe angewiesen sind. Das Grundrecht der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(2) Bei der Entscheidung über die Zuweisung sollen die Wünsche des Aufgenommenen, enge verwandtschaftliche Beziehungen sowie die Möglichkeiten seiner Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt werden.

(3) Eine andere Gemeinde im Geltungsbereich des Gesetzes als die des zugewiesenen Ortes ist - außer in den Fällen des Absatzes 4 - nicht verpflichtet, den Aufgenommenen als Spätaussiedler zu betreuen.

(4) Die Zuweisung wird gegenstandslos, wenn der Aufgenommene nachweist, dass ihm an einem anderen Ort nicht nur vorübergehend ausreichender Wohnraum, für den er nicht nur vorübergehend nicht auf Sozialhilfe oder auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist, und ein Arbeitsplatz oder ein sonstiges den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen oder ein Ausbildungs- oder Studienplatz zur Verfügung stehen, in jedem Fall spätestens nach drei Jahren ab Registrierung in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes.



 

Zitierungen von § 2 Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SpAusWOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SpAusWOG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3a SpAusWOG Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch
... in einem anderen Land oder 2. der Zuweisung aufgrund des § 2 oder einer anderen landesinternen Regelung an einem anderen Ort ständigen ...
§ 3b SpAusWOG Nachträgliche Änderung der Verteilungs- und Zuweisungsentscheidung
... auf ein anderes Land verteilt oder 2. der Zuweisung aufgrund des § 2 dieses Gesetzes oder einer anderen landesinternen Regelung nachträglich einem anderen Ort ...
§ 4 SpAusWOG Ermächtigung für den Erlass von Rechtsverordnungen
...  2. die Anforderungen an den ausreichenden Wohnraum im Sinne des § 2 Abs. 4 und die Form seines Nachweises zu umschreiben, 3. die Form des ... Studienplatzes oder des sonstigen den Lebensunterhalt sichernden Einkommens im Sinne des § 2 Abs. 1 und 4 zu bestimmen, 4. die Verpflichtung zur Aufnahme der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
neugefasst durch B. v. 10.08.2007 BGBl. I S. 1902; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 185
§ 9 BVFG Hilfen (vom 27.06.2020)
... sowie deren Ehegatten oder Abkömmlingen im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1, denen nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler ein Wohnort zugewiesen wurde, wird, solange die Entscheidung über die Zuweisung eines ... wird, solange die Entscheidung über die Zuweisung eines vorläufigen Wohnortes nicht nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler gegenstandslos geworden ist, ein Fahrkostenzuschuss zur Teilnahme an einem Integrationskurs ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 748
Artikel 1 7. BVFGÄndG Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
... deren Ehegatten oder Abkömmlingen im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1, denen nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für ... die Entscheidung über die Zuweisung eines vorläufigen Wohnortes nicht nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für ...