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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2009 aufgehoben
Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler (SpAusWOG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 10.08.2005 BGBl. I S. 2474; aufgehoben durch § 7 i.V.m. Artikel 2 Satz 2 G. v. 02.06.2000 BGBl. I S. 775
Geltung ab 15.07.1989 bis 31.12.2009; FNA: 240-11 Vertriebene, Flüchtlinge
Geltung ab 15.07.1989 bis 31.12.2009; FNA: 240-11 Vertriebene, Flüchtlinge
§ 1 Zweckbestimmung
(1) Das Gesetz dient dem Ziel, im Interesse der Schaffung einer ausreichenden Lebensgrundlage den Spätaussiedlern in der ersten Zeit nach ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes zunächst die notwendige Fürsorge einschließlich vorläufiger Unterkunft zu gewährleisten und zugleich einer Überlastung von Ländern, Trägern der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Trägern der Sozialhilfe sowie von Gemeinden durch eine angemessene Verteilung entgegenzuwirken.
(2) Dieses Gesetz erfasst auch die Ehegatten und Abkömmlinge von Spätaussiedlern im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes sowie die nach § 8 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in das Verteilungsverfahren einbezogenen Familienangehörigen von Spätaussiedlern.
§ 2 Zuweisung eines vorläufigen Wohnortes
§ 2 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Spätaussiedler können nach der Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes in einen vorläufigen Wohnort zugewiesen werden, wenn sie nicht über einen Arbeitsplatz oder ein sonstiges den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen verfügen und daher auf öffentliche Hilfe angewiesen sind. Das Grundrecht der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(2) Bei der Entscheidung über die Zuweisung sollen die Wünsche des Aufgenommenen, enge verwandtschaftliche Beziehungen sowie die Möglichkeiten seiner Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt werden.
(3) Eine andere Gemeinde im Geltungsbereich des Gesetzes als die des zugewiesenen Ortes ist - außer in den Fällen des Absatzes 4 - nicht verpflichtet, den Aufgenommenen als Spätaussiedler zu betreuen.
(4) Die Zuweisung wird gegenstandslos, wenn der Aufgenommene nachweist, dass ihm an einem anderen Ort nicht nur vorübergehend ausreichender Wohnraum, für den er nicht nur vorübergehend nicht auf Sozialhilfe oder auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist, und ein Arbeitsplatz oder ein sonstiges den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen oder ein Ausbildungs- oder Studienplatz zur Verfügung stehen, in jedem Fall spätestens nach drei Jahren ab Registrierung in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes.
§ 3 Entscheidung über die Zuweisung
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die nach Landesrecht zuständige oder, mangels einer entsprechenden Regelung, die von der Landesregierung bestimmte Stelle trifft die Entscheidung über die Zuweisung nach Beratung des Spätaussiedlers.
(2) Widerspruch und Klage gegen die Zuweisungsentscheidung haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 3a Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch
(1) Spätaussiedler sind verpflichtet, sich unmittelbar nach der Einreise in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes registrieren zu lassen. Sind sie erwerbsfähig, erhalten sie vor der Registrierung nur die nach den Umständen unabweisbar gebotenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch; anderenfalls erhalten sie vor der Registrierung nur die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.
(2) Spätaussiedler, die abweichend von
- 1.
- der Verteilung gemäß § 8 des Bundesvertriebenengesetzes in einem anderen Land oder
- 2.
- der Zuweisung aufgrund des § 2 oder einer anderen landesinternen Regelung an einem anderen Ort
§ 3b Nachträgliche Änderung der Verteilungs- und Zuweisungsentscheidung
(1) Auf Antrag werden Spätaussiedler in Härtefällen abweichend von
- 1.
- der Verteilung gemäß § 8 des Bundesvertriebenengesetzes nachträglich auf ein anderes Land verteilt oder
- 2.
- der Zuweisung aufgrund des § 2 dieses Gesetzes oder einer anderen landesinternen Regelung nachträglich einem anderen Ort zugewiesen.
(2) Als Härtefall gilt,
- 1.
- wenn Ehegatten oder Lebenspartner untereinander oder Eltern und ihre minderjährigen ledigen Kinder aufgrund der Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung an verschiedenen Wohnorten leben,
- 2.
- wenn die Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung der Aufnahme einer nicht nur vorübergehenden Erwerbstätigkeit entgegensteht, die noch nicht geeignet ist, den vollständigen Lebensunterhalt zu decken, oder
- 3.
- wenn die Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung für den Betroffenen aus sonstigen Gründen zu vergleichbaren unzumutbaren Einschränkungen führt.
(3) Der Antrag ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 beim Bundesverwaltungsamt, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 bei der gemäß § 3 Abs. 1 zuständigen Behörde zu stellen. Das Bundesverwaltungsamt trifft eine Entscheidung über eine Änderung der Verteilung im Benehmen mit den betroffenen Ländern. Ändert das Bundesverwaltungsamt seine Verteilungsentscheidung, entscheidet das aufnehmende Land über die Zuweisung eines vorläufigen Wohnortes nach Maßgabe der Absätze 1 und 2. Die länderübergreifende Verteilung wird auf die Aufnahmequote nach § 8 Abs. 3 des Bundesvertriebenengesetzes angerechnet.
(4) Über den Antrag ist innerhalb von zwei Monaten zu entscheiden.
(5) Ein Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht, wenn der Antrag weniger als drei Monate vor Ablauf der Bindungsfrist gestellt wird.
§ 4 Ermächtigung für den Erlass von Rechtsverordnungen
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
- einen Schlüssel für die Zuweisung von Spätaussiedlern innerhalb des Landes festzulegen,
- 2.
- die Anforderungen an den ausreichenden Wohnraum im Sinne des § 2 Abs. 4 und die Form seines Nachweises zu umschreiben,
- 3.
- die Form des Nachweises eines Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienplatzes oder des sonstigen den Lebensunterhalt sichernden Einkommens im Sinne des § 2 Abs. 1 und 4 zu bestimmen,
- 4.
- die Verpflichtung zur Aufnahme der Spätaussiedler durch die zum vorläufigen Wohnort bestimmte Gemeinde und das Aufnahmeverfahren zu regeln.
§ 5 (weggefallen)
§ 6 (weggefallen)
§ 7 (Inkrafttreten) *)
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
- *)
- Nach Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juni 2000 (BGBl. I S. 775) tritt die Aufhebung der zeitlichen Begrenzung des Gesetzes am 31. Dezember 2009 außer Kraft.
"§ 7 Inkrafttreten und zeitliche Begrenzung des Gesetzes
Diese Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt elf Jahre danach außer Kraft."
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