Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2009 aufgehoben
§ 7 - Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler (SpAusWOG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 10.08.2005 BGBl. I S. 2474; aufgehoben durch § 7 i.V.m. Artikel 2 Satz 2 G. v. 02.06.2000 BGBl. I S. 775
Geltung ab 15.07.1989 bis 31.12.2009; FNA: 240-11 Vertriebene, Flüchtlinge
Geltung ab 15.07.1989 bis 31.12.2009; FNA: 240-11 Vertriebene, Flüchtlinge
§ 7 (Inkrafttreten) *)
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
- *)
- Nach Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juni 2000 (BGBl. I S. 775) tritt die Aufhebung der zeitlichen Begrenzung des Gesetzes am 31. Dezember 2009 außer Kraft.
"§ 7 Inkrafttreten und zeitliche Begrenzung des Gesetzes
Diese Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt elf Jahre danach außer Kraft."
Anzeige
Zitierungen von § 7 Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SpAusWOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SpAusWOG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 SpAusWOG (Inkrafttreten) *)
... am 31. Dezember 2009 außer Kraft. Vorherige Fassung: "§ 7 Inkrafttreten und zeitliche Begrenzung des Gesetzes Diese Gesetz tritt am Tage nach der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3255/a45456.htm