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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2009 aufgehoben

§ 3 - Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler (SpAusWOG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 10.08.2005 BGBl. I S. 2474; aufgehoben durch § 7 i.V.m. Artikel 2 Satz 2 G. v. 02.06.2000 BGBl. I S. 775
Geltung ab 15.07.1989 bis 31.12.2009; FNA: 240-11 Vertriebene, Flüchtlinge

§ 3 Entscheidung über die Zuweisung



(1) Die nach Landesrecht zuständige oder, mangels einer entsprechenden Regelung, die von der Landesregierung bestimmte Stelle trifft die Entscheidung über die Zuweisung nach Beratung des Spätaussiedlers.

(2) Widerspruch und Klage gegen die Zuweisungsentscheidung haben keine aufschiebende Wirkung.

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Zitierungen von § 3 Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SpAusWOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SpAusWOG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3b SpAusWOG Nachträgliche Änderung der Verteilungs- und Zuweisungsentscheidung
... in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 bei der gemäß § 3 Abs. 1 zuständigen Behörde zu stellen. Das Bundesverwaltungsamt trifft eine Entscheidung ...