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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2009 aufgehoben
§ 4 - Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler (SpAusWOG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 10.08.2005 BGBl. I S. 2474; aufgehoben durch § 7 i.V.m. Artikel 2 Satz 2 G. v. 02.06.2000 BGBl. I S. 775
Geltung ab 15.07.1989 bis 31.12.2009; FNA: 240-11 Vertriebene, Flüchtlinge
Geltung ab 15.07.1989 bis 31.12.2009; FNA: 240-11 Vertriebene, Flüchtlinge
§ 4 Ermächtigung für den Erlass von Rechtsverordnungen
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
- einen Schlüssel für die Zuweisung von Spätaussiedlern innerhalb des Landes festzulegen,
- 2.
- die Anforderungen an den ausreichenden Wohnraum im Sinne des § 2 Abs. 4 und die Form seines Nachweises zu umschreiben,
- 3.
- die Form des Nachweises eines Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienplatzes oder des sonstigen den Lebensunterhalt sichernden Einkommens im Sinne des § 2 Abs. 1 und 4 zu bestimmen,
- 4.
- die Verpflichtung zur Aufnahme der Spätaussiedler durch die zum vorläufigen Wohnort bestimmte Gemeinde und das Aufnahmeverfahren zu regeln.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3255/a45453.htm