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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2009 aufgehoben
§ 3a - Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler (SpAusWOG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 10.08.2005 BGBl. I S. 2474; aufgehoben durch § 7 i.V.m. Artikel 2 Satz 2 G. v. 02.06.2000 BGBl. I S. 775
Geltung ab 15.07.1989 bis 31.12.2009; FNA: 240-11 Vertriebene, Flüchtlinge
Geltung ab 15.07.1989 bis 31.12.2009; FNA: 240-11 Vertriebene, Flüchtlinge
§ 3a Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch
(1) Spätaussiedler sind verpflichtet, sich unmittelbar nach der Einreise in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes registrieren zu lassen. Sind sie erwerbsfähig, erhalten sie vor der Registrierung nur die nach den Umständen unabweisbar gebotenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch; anderenfalls erhalten sie vor der Registrierung nur die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.
(2) Spätaussiedler, die abweichend von
- 1.
- der Verteilung gemäß § 8 des Bundesvertriebenengesetzes in einem anderen Land oder
- 2.
- der Zuweisung aufgrund des § 2 oder einer anderen landesinternen Regelung an einem anderen Ort
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