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Synopse aller Änderungen der EGKontrollRV am 08.11.2006
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 471 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EGKontrollRV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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EGKontrollRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | EGKontrollRV n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 471 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 | |
(Text alte Fassung) (1) Die Zahl der jährlich durchgeführten Straßen- und Betriebskontrollen, der überprüften Arbeitstage und der gemeldeten Verstöße sind in den Angaben mitaufzuführen, die der Kommission nach Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen übermittelt werden. | (Text neue Fassung) (1) Die Zahl der jährlich durchgeführten Straßen- und Betriebskontrollen, der überprüften Arbeitstage und der gemeldeten Verstöße sind in den Angaben mitaufzuführen, die der Kommission nach Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung übermittelt werden. |
(2) Das Bundesamt für Güterverkehr übermittelt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mindestens einmal jährlich oder auf besonderes Ersuchen eines Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auch in Einzelfällen alle verfügbaren Angaben über die von Gebietsfremden begangenen Zuwiderhandlungen. Entsprechende Mitteilungen anderer Mitgliedstaaten oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum leitet sie an die zuständigen Kontrollbehörden des Bundes und der Länder weiter. (3) Die Kontrollen und Ahndungsmaßnahmen durchführenden Stellen der Länder haben die für die Berichte nach den Absätzen 1 und 2 zu erhebenden Angaben an die nach Landesrecht zuständige Stelle weiterzuleiten. Die zuständigen Stellen des Bundes verfahren entsprechend. | |
(4) Dem Berichtswesen nach Absatz 3 ist ein vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekanntzugebendes Berichtsmuster zugrunde zu legen. Das Berichtsmuster muß dem von der EG-Kommission gemäß Artikel 16 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie Nr. 88/599/EWG den Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellenden Berichtsmuster entsprechen. (5) Die Berichte nach Absatz 1 sind von der nach Landesrecht zuständigen Stelle und von den zuständigen Stellen des Bundes dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen für jedes Kalenderjahr, spätestens bis zum 30. April des darauffolgenden Jahres, zu übermitteln. Die Zahlen über die begangenen Zuwiderhandlungen für die Berichte nach Absatz 2 werden von den nach Landesrecht zuständigen Stellen regelmäßig dem Bundesamt für Güterverkehr übermittelt. | (4) Dem Berichtswesen nach Absatz 3 ist ein vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekanntzugebendes Berichtsmuster zugrunde zu legen. Das Berichtsmuster muß dem von der EG-Kommission gemäß Artikel 16 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie Nr. 88/599/EWG den Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellenden Berichtsmuster entsprechen. (5) Die Berichte nach Absatz 1 sind von der nach Landesrecht zuständigen Stelle und von den zuständigen Stellen des Bundes dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung für jedes Kalenderjahr, spätestens bis zum 30. April des darauffolgenden Jahres, zu übermitteln. Die Zahlen über die begangenen Zuwiderhandlungen für die Berichte nach Absatz 2 werden von den nach Landesrecht zuständigen Stellen regelmäßig dem Bundesamt für Güterverkehr übermittelt. |
§ 6 | |
Um die Aufgabe der zuständigen Kontrollbeamten zu erleichtern, ist ihnen 1. eine Liste der zu überprüfenden Hauptpunkte und 2. eine mehrsprachige Zusammenstellung gängiger Ausdrücke aus dem Straßenverkehrswesen zur Verfügung zu stellen. | |
Die Zusammenstellung wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zur Verfügung gestellt; sie soll der von der EG-Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellenden Zusammenstellung entsprechen. | Die Zusammenstellung wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Verfügung gestellt; sie soll der von der EG-Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellenden Zusammenstellung entsprechen. |
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