§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.05.2014 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 29.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 7 V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Gliederung der Meisterprüfung | |
(1) Die Meisterprüfung umfaßt die Teile 1. Produktions- und Verfahrenstechnik, 2. Betriebs- und Unternehmensführung, 3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 praktisch, schriftlich und mündlich durchzuführen. | (Text neue Fassung) (2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen. |
(3) Die Prüfungsaufgaben sollen sich auf betriebliche Situationen beziehen. |