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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Molkereifachmann/Molkereifachfrau am 05.11.2008
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. November 2008 durch Artikel 5 der LwAusbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MolkMeistPrV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.11.2008 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 05.11.2008 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 29.10.2008 BGBl. I S. 2155 |
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(Text alte Fassung) § 1a (neu) | (Text neue Fassung)§ 1a Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung |
(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Molkereifachmann/Molkereifachfrau und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder 3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist. (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Bereich der Milchwirtschaft nachgewiesen werden. (3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. | |
§ 3 Prüfungsanforderungen im Teil "Produktions- und Verfahrenstechnik" | § 3 Prüfungsanforderungen im Teil "Produktions- und Verfahrenstechnik" |
(Textabschnitt unverändert) (1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er die Be- und Verarbeitung von Milch sowie die Herstellung von Milchprodukten einschließlich des damit verbundenen Einsatzes von Maschinen, technischen Einrichtungen, Gebäuden und Betriebsmitteln planen, durchführen und beurteilen kann. Hierbei soll er zeigen, daß er die Be- und Verarbeitung sowie die Herstellung qualitätsorientiert, kostengünstig und unter Berücksichtigung rechtlicher Bestimmungen sowie der Erfordernisse der rationellen Energieverwendung und des Umweltschutzes durchführen kann. (2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte: 1. Einflüsse auf den Rohstoff Milch; Rohmilchqualität; Aufbau und ernährungsphysiologische Eigenschaften der Milchinhaltsstoffe, 2. chemische und physikalische Zusammenhänge bei der Be- und Verarbeitung von Milch sowie bei der Herstellung von Milchprodukten, 3. Mikrobiologie der Milch und Milchprodukte unter besonderer Berücksichtigung der technologischen Einflüsse; mikrobiologische Wachstums- und Stoffwechselvorgänge; Mikroorganismenkulturen, 4. mechanisch-technische und thermisch-technische Verfahren; membran- und filtertechnische Verfahren; biologische Verfahrenstechnik; Strömungstechnik und Rheologie; Förder-, Abfüll- und Lagertechnik; Transportsysteme, 5. Einflüsse von produktionstechnischen Prozessen auf Milch und Milchprodukte sowie auf Zutaten und Zusatzstoffe; chemisch-physikalische, mikrobiologische und sensorische Veränderungen in Milch und Milchprodukten durch unterschiedliche Produktionsverfahren, 6. Logistik, Steuerung und Dokumentierung von produktions- und verfahrenstechnischen Prozessen, 7. Lebensmittelhygiene und Hygienemaßnahmen bei der Be- und Verarbeitung von Milch und Milchprodukten, 8. Verfahren der Qualitätskontrolle; Bewerten der Untersuchungsergebnisse; Maßnahmen zur Qualitätssicherung, 9. Energieformen und Energiesysteme; Energiekreisläufe; umweltverträgliche, rationelle und ökonomische Energieverwendung und Wasserbewirtschaftung, 10. Wechselbeziehungen zwischen milchwirtschaftlichem Betrieb und Umwelt; umweltrechtliche Maßnahmen bei Beschaffung, Produktion und Vertrieb; Entsorgung, 11. Arbeitsschutz und Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, 12. Planen von Anlagen; Erhaltung der Funktions- und Betriebssicherheit von Einrichtungen und Anlagen; Einsatz von Werkstoffen. | |
(3) Die Prüfung besteht aus einer praxisbezogenen Aufgabe nach Maßgabe des Absatzes 4 und aus einer schriftlichen und ergänzenden mündlichen Prüfung nach Maßgabe des Absatzes 5. | (3) Die Prüfung besteht aus einer praxisbezogenen Aufgabe nach Maßgabe des Absatzes 4 und aus einer schriftlichen Prüfung nach Maßgabe des Absatzes 5. |
(4) Bei der praxisbezogenen Aufgabe soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Zusammenhänge des Bereichs der Be- und Verarbeitung von Milch sowie der Herstellung von Milchprodukten erkennen, analysieren und Lösungsvorschläge erstellen kann. Die Ergebnisse sind in einer schriftlichen Hausarbeit niederzulegen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden. Für die praxisbezogene Aufgabe stehen bis zu vier Monate zur Verfügung. Das Prüfungsgespräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern. (5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten und soll nicht länger als vier Stunden dauern. Sie ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern. | |
§ 4 Prüfungsanforderungen im Teil "Betriebs- und Unternehmensführung" | § 4 Prüfungsanforderungen im Teil "Betriebs- und Unternehmensführung" |
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsvorschläge machen kann. (2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte: 1. volkswirtschaftliche Zusammenhänge; nationale und internationale Rahmenbedingungen der Produktion und Vermarktung von Milch und Milchprodukten, 2. betriebliche Bedingungen der Produktion und der Vermarktung, 3. Funktionen und Struktur des Betriebs; Arbeitsorganisation; Unternehmensformen, 4. ökonomische Kontrolle und Bewertung der Produktionsverfahren; Erfassen und Bewerten des Betriebserfolgs, 5. Planung der Betriebsorganisation; Betriebskonzeption, 6. Investition und Finanzierung, 7. elektronische Datenverarbeitung; Datenschutz, 8. Markt und Absatz, insbesondere Angebot, Nachfrage und Preisbildung bei Milch und Milchprodukten, Vermarktungswege und -einrichtungen, Marktregelungen, Wettbewerb, 9. berufsbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere Lebensmittelrecht, Milchrecht, Umweltrecht, Wasserrecht, Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Vertragsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, 10. Steuerarten, Steuerverfahren, 11. Beratung, Kommunikation, Information. | |
(3) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und ergänzenden mündlichen Prüfung nach Maßgabe des Absatzes 4 sowie einer betriebsbezogenen Situationsaufgabe nach Maßgabe des Absatzes 5. | (3) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung nach Maßgabe des Absatzes 4 sowie einer betriebsbezogenen Situationsaufgabe nach Maßgabe des Absatzes 5. |
(4) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten und soll nicht länger als drei Stunden dauern. Sie ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern. (5) Bei der Lösung der betriebsbezogenen Situationsaufgabe soll der Prüfungsteilnehmer anhand von praxisnahen Fällen nachweisen, daß er die wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen kann. Die Ergebnisse sind in einer unter Aufsicht anzufertigenden schriftlichen Arbeit darzustellen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Für die betriebsbezogene Situationsaufgabe stehen bis zu sechs Stunden zur Verfügung. Das Prüfungsgespräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern. | |
§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen | |
(1) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung in einem anderen Beruf bestanden haben, können auf Antrag von der zuständigen Stelle von der Ablegung der Prüfung im Teil "Produktions- und Verfahrenstechnik" und im Teil "Betriebs- und Unternehmensführung" teilweise befreit werden, wenn die anderweitig abgelegte Prüfung den Prüfungsanforderungen insoweit entspricht. (2) Von der Prüfung im Teil "Berufsausbildung und Mitarbeiterführung" ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157, 700) genannten Anforderungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer, die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf Grund des Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung genannten Anforderungen entspricht, kann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der Prüfung im Teil "Berufsausbildung und Mitarbeiterführung" befreit werden. | Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. |
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