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§ 3 - Bergvermessungstechniker-Ausbildungsverordnung (BergVermTechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 28.01.1993 BGBl. I S. 137; aufgehoben durch § 17 V. v. 30.05.2010 BGBl. I S. 694
Geltung ab 01.08.1993; FNA: 806-21-1-178 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Bergtechnik und Betriebsabläufe,

6.
Handhaben von Meßinstrumenten, Instrumentenkunde,

7.
Durchführen markscheiderischer Messungen,

8.
Auswerten markscheiderischer Messungen,

9.
markscheiderisches Zeichnen und Bergmännisches Rißwerk,

10.
Erfassen, Verwalten und Weiterverarbeiten von Daten,

11.
behördliche Vorschriften für markscheiderische Arbeiten, amtliche Kartenwerke,

12.
Erfassen und Darstellen der Lagerstätte und des Nebengesteins,

13.
Messen und Auswerten von Gebirgs- und Bodenbewegungen.

 
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Zitierungen von § 3 Bergvermessungstechniker-Ausbildungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BergVermTechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BergVermTechAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BergVermTechAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...