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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2010 aufgehoben
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§ 3 - Bergvermessungstechniker-Ausbildungsverordnung (BergVermTechAusbV k.a.Abk.)
V. v. 28.01.1993 BGBl. I S. 137; aufgehoben durch § 17 V. v. 30.05.2010 BGBl. I S. 694
Geltung ab 01.08.1993; FNA: 806-21-1-178 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1993; FNA: 806-21-1-178 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Bergtechnik und Betriebsabläufe,
- 6.
- Handhaben von Meßinstrumenten, Instrumentenkunde,
- 7.
- Durchführen markscheiderischer Messungen,
- 8.
- Auswerten markscheiderischer Messungen,
- 9.
- markscheiderisches Zeichnen und Bergmännisches Rißwerk,
- 10.
- Erfassen, Verwalten und Weiterverarbeiten von Daten,
- 11.
- behördliche Vorschriften für markscheiderische Arbeiten, amtliche Kartenwerke,
- 12.
- Erfassen und Darstellen der Lagerstätte und des Nebengesteins,
- 13.
- Messen und Auswerten von Gebirgs- und Bodenbewegungen.
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Zitierungen von § 3 Bergvermessungstechniker-Ausbildungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BergVermTechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BergVermTechAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 BergVermTechAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3263/a45522.htm