Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 TÄHAV vom 10.11.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 PharmStVuaÄndV am 10. November 2006 und Änderungshistorie der TÄHAV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 1 TÄHAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.11.2006 geltenden Fassung
§ 1 TÄHAV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 16.03.2009 BGBl. I S. 510
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Erwerb, die Herstellung, die Prüfung, die Aufbewahrung und die Abgabe von Arzneimitteln durch Tierärzte (Betrieb der tierärztlichen Hausapotheke) und durch Apotheken der tierärztlichen Bildungsstätten, für die Verschreibung und Anwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte sowie für die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln im Auftrag von Tierärzten.

(Text neue Fassung)

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Erwerb, die Herstellung, die Prüfung, die Lagerung und die Abgabe von Arzneimitteln durch Tierärzte und durch Apotheken der tierärztlichen Bildungsstätten sowie für die Verschreibung und Anwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte.