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Änderung § 3 TÄHAV vom 10.11.2006
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§ 3 TÄHAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.11.2006 geltenden Fassung | § 3 TÄHAV n.F. (neue Fassung) in der am 21.03.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 16.03.2009 BGBl. I S. 510 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Betriebsräume | |
(Text alte Fassung) (1) Wer eine tierärztliche Hausapotheke betreibt, muß über geeigneten Betriebsraum verfügen. (2) Die Betriebsräume müssen Art und Größe der jeweiligen tierärztlichen Praxis entsprechend nach Art, Zahl, Lage, Größe und Einrichtung so beschaffen sein, daß sie eine einwandfreie Herstellung, Prüfung, Aufbewahrung und Abgabe der Arzneimittel ermöglichen; sie müssen sich stets in einem ordnungsgemäßen baulichen und hygienischen Zustand befinden, insbesondere sauber, trocken und gut belüftbar sein, und über ausreichende Wasser- und Energieversorgungsanschlüsse sowie über ausreichende Beleuchtung verfügen. (3) Betriebsräume dürfen zu praxisfremden Zwecken nicht verwendet werden. Sie sind nach ihrer Funktion kenntlich zu machen. Behandlungsräume dürfen als Betriebsräume nur genutzt werden, wenn eine nachteilige Beeinflussung von Arzneimitteln nicht zu befürchten ist. (4) Betriebsräume, die von den übrigen Betriebsräumen der tierärztlichen Praxis örtlich getrennt sind, dürfen nur unterhalten werden, sofern sie für 1. die Aufbewahrung von Arzneimittel-Vormischungen zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln oder 2. die ordnungsgemäße arzneiliche Versorgung von Tieren in Zoologischen Gärten, Tierheimen, Versuchstierhaltungen, Tierkliniken, Besamungsstationen oder einer von der zuständigen Behörde zugelassenen Untereinheit der Praxis am Ort der Niederlassung erforderlich sind und die Betriebsräume ausschließlich der Verfügungsgewalt des Tierarztes unterstehen. § 4 gilt entsprechend, soweit dies für den ordnungsgemäßen Betrieb erforderlich ist. Ein Betriebsraum nach Satz 1 Nr. 1 darf von mehreren Tierärzten unterhalten werden, jedoch nur, wenn ein Tierarzt bestimmt ist, der die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Betrieb übernimmt und dieser die Übernahme der Verantwortung der zuständigen Behörde mitgeteilt hat. | (Text neue Fassung) (1) 1 Wer eine tierärztliche Hausapotheke betreibt, muß über geeigneten Betriebsraum verfügen. 2 Betriebsraum ist jeder Raum, in dem Arzneimittel hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder in Verkehr gebracht werden. (2) Die Betriebsräume müssen Art und Umfang der jeweiligen tierärztlichen Tätigkeit entsprechend nach Art, Zahl, Anordnung, Größe und Einrichtung so beschaffen sein, dass sie eine einwandfreie Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe der Arzneimittel ermöglichen; sie müssen sich in einem ordnungsgemäßen baulichen und hygienischen Zustand befinden, insbesondere sauber, trocken und gut belüftbar sein. (3) Betriebsräume dürfen zu praxisfremden Zwecken nicht verwendet werden. |
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