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Änderung § 5 TÄHAV vom 10.11.2006

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§ 5 TÄHAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.11.2006 geltenden Fassung
§ 5 TÄHAV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2006 BGBl. I S. 3450
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Herstellung von Arzneimitteln


(Text neue Fassung)

§ 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Arzneimittel sind nach den Vorschriften des Arzneibuches herzustellen. Soweit es keine Vorschriften über die Herstellung enthält, sind sie nach den allgemein anerkannten Regeln der pharmazeutischen und veterinärmedizinischen Wissenschaft herzustellen.

(2) Stellt der Tierarzt Arzneimittel auf Vorrat her, so hat er Aufzeichnungen über das Datum der Herstellung, die Art und Menge der hergestellten Arzneimittel und die zugrundeliegenden Herstellungsvorschriften zu machen.

(3) Werden Fütterungsarzneimittel hergestellt, muß der herstellende Betrieb eine Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes besitzen oder nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit § 31 Abs. 1 und 2 Nr. 2 der Futtermittelverordnung anerkannt sein.

(4) Läßt der Tierarzt Fütterungsarzneimittel herstellen, so darf die Gesamtmenge der hergestellten Fütterungsarzneimittel die für die betreffende Behandlung veterinärmedizinisch gerechtfertigte Menge nur in dem technisch unvermeidbaren Umfang überschreiten.



 

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