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Änderung § 1a TÄHAV vom 01.03.2018
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§ 1a TÄHAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2018 geltenden Fassung | § 1a TÄHAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.02.2018 BGBl. I S. 213 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1a Regeln der Wissenschaft | |
(Text alte Fassung) 1 Beim Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke sind die Regeln der veterinärmedizinischen Wissenschaft zu beachten. 2 Bei der Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe von Arzneimitteln sind darüber hinaus die Regeln der pharmazeutischen Wissenschaft zu beachten. | (Text neue Fassung) 1 Beim Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke und bei der Anwendung von Arzneimitteln sind die Regeln der veterinärmedizinischen Wissenschaft zu beachten. 2 Bei der Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe von Arzneimitteln sind darüber hinaus die Regeln der pharmazeutischen Wissenschaft zu beachten. |
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