Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1a TÄHAV vom 21.03.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1a TÄHAV, alle Änderungen durch Artikel 2 PharmStVuaÄndV am 21. März 2009 und Änderungshistorie der TÄHAV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 1a TÄHAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.03.2009 geltenden Fassung
§ 1a TÄHAV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 16.03.2009 BGBl. I S. 510

(Textabschnitt unverändert)

§ 1a Regeln der Wissenschaft


(Text alte Fassung)

Beim Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke sind die Regeln der veterinärmedizinischen Wissenschaft zu beachten. Bei der Herstellung, Prüfung, Aufbewahrung und Abgabe von Arzneimitteln sind darüber hinaus die Regeln der pharmazeutischen Wissenschaft zu beachten.

(Text neue Fassung)

1 Beim Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke sind die Regeln der veterinärmedizinischen Wissenschaft zu beachten. 2 Bei der Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe von Arzneimitteln sind darüber hinaus die Regeln der pharmazeutischen Wissenschaft zu beachten.


Anzeige