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Änderung § 1 TÄHAV vom 10.11.2006
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§ 1 TÄHAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.11.2006 geltenden Fassung | § 1 TÄHAV n.F. (neue Fassung) in der am 10.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 03.11.2006 BGBl. I S. 2523 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Erwerb, die Herstellung, die Prüfung, die Aufbewahrung und die Abgabe von Arzneimitteln durch Tierärzte (Betrieb der tierärztlichen Hausapotheke) und durch Apotheken der tierärztlichen Bildungsstätten, für die Verschreibung und Anwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte sowie für die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln im Auftrag von Tierärzten. | (Text neue Fassung) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Erwerb, die Herstellung, die Prüfung, die Aufbewahrung und die Abgabe von Arzneimitteln durch Tierärzte (Betrieb der tierärztlichen Hausapotheke) und durch Apotheken der tierärztlichen Bildungsstätten sowie für die Verschreibung und Anwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte. |
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