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Synopse aller Änderungen der TÄHAV am 21.03.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. März 2009 durch Bekanntmachung der TÄHAVNeuBek geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TÄHAV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

TÄHAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.03.2009 geltenden Fassung
TÄHAV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.03.2009 geltenden Fassung
durch B. v. 08.07.2009 BGBl. I S. 1760

Gliederung

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

Eingangsformel
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich
§ 1a Regeln der Wissenschaft
§ 2 Verantwortlichkeit des Tierarztes
§ 3 Betriebsräume
§ 4 Geräte und Rechtsvorschriften
§ 5 (aufgehoben)
§ 6 (aufgehoben)
§ 6a (aufgehoben)
§ 7 Verschreibung von Fütterungsarzneimitteln
§ 8 Prüfung der Arzneimittel
§ 9 Lagerung der Arzneimittel
§ 10 Abgabebehältnisse
§ 11 In der Außenpraxis mitgeführte Arzneimittel
§ 12 Abgabe der Arzneimittel an Tierhalter durch Tierärzte
§ 12a Informationspflichten
§ 13 Nachweispflicht
§ 13a Verschreibung von Arzneimitteln
§ 14 Apotheken der tierärztlichen Bildungsstätten
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
§ 15a (aufgehoben)
§ 16 (aufgehoben)
§ 17 (Inkrafttreten)
Anlage 1 (zu § 7) Verschreibung eines Fütterungsarzneimittels (Hersteller mit Sitz in Deutschland)
Anlage 1a (zu § 7) Verschreibung eines Fütterungsarzneimittels (Hersteller mit Sitz in anderem EU- oder EWR-Mitgliedstaat)
Anlage 2 (aufgehoben)
vorherige Änderung nächste Änderung

Eingangsformel (neu)




Eingangsformel


vorherige Änderung nächste Änderung

 


*) Diese Verordnung dient der Umsetzung

- der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1), die durch die Richtlinie 2004/28/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58) geändert worden ist,

- der Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/97/EG (ABl. L 318 vom 28.11.2008, S. 9) geändert worden ist,

- der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/104/ EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352) geändert worden ist, - der Richtlinie 90/167/EWG des Rates vom 26. März 1990 zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln in der Gemeinschaft (ABl. L 92 vom 7.4.1990, S. 42).

(heute geltende Fassung) 

Anlage 1 (zu § 7) Verschreibung eines Fütterungsarzneimittels (Hersteller mit Sitz in Deutschland)


vorherige Änderung nächste Änderung

(siehe BGBl. I 2006 S. 3460)



(siehe BGBl. I 2009 S. 1766)


Vom Tierarzt auszufüllen

1 Name und Anschrift des Tierarztes | 2 Datum
(Gültigkeit: 3 Wochen)

3 Name und Anschrift des Fütterungsarzneimittel-Herstellers

4 Name und Anschrift des Tierhalters | 5 Kreis

6 Tierart und Identität der Tiere | 7 Tierzahl | 8 Durchschnittliches
Gewicht der Tiere

9 Indikation | 10 Behandlungsdauer
(Tage)

11 Wartezeit (Tage)

12 Bezeichnung des Fütterungsarzneimittels (fakultativ) | 13 Menge

14 Bezeichnung der Arzneimittel-Vormischung und verantwortlicher pharmazeuti-
scher Unternehmer | 15 Menge

16 Bezeichnung des Mischfuttermittels | 17 Menge

18 Prozentsatz, zu dem das Fütterungsarzneimittel die tägliche Futterration, bei Wiederkäuern ggf. den täg-
lichen Bedarf an Ergänzungsfuttermitteln, zu decken bestimmt ist:
%

19 Anleitung für die Verwendung (z. B. Beginn, Ende, Gegenanzeigen, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen
mit anderen Mitteln)

20 Anschrift der für den Tierhalter zuständigen Arzneimittelüberwachungsbehörde

21 Eigenhändige Unterschrift des Tierarztes:

Vom Hersteller auszufüllen

22 Hergestellt am | 23 Ausgeliefert am | 24 Haltbar bis

25 Name der sachkundigen Person, die das Fütterungsarzneimittel
freigegeben hat | 26 Chargen-Nr.

27 Ordnungsgemäße Ausführung wird bestätigt.
Eigenhändige Unterschrift des Herstellers:


Hinweis für den Tierarzt: Original und 1. Durchschrift an Hersteller, 2. Durchschrift verbleibt beim Tierarzt.

Hinweis für den Hersteller: Original verbleibt beim Hersteller, Durchschrift mit Fütterungsarzneimittel an Tierhalter.



(heute geltende Fassung) 

Anlage 1a (zu § 7) Verschreibung eines Fütterungsarzneimittels (Hersteller mit Sitz in anderem EU- oder EWR-Mitgliedstaat)


vorherige Änderung

(siehe BGBl. I 2006 S. 3461)



(siehe BGBl. I 2009 S. 1767)


Vom Tierarzt auszufüllen

1 Name und Anschrift des Tierarztes | 2 Datum
(Gültigkeit: 3 Wochen)

3 Name und Anschrift des Fütterungsarzneimittel-Herstellers | 4 Land

5 Name und Anschrift des Tierhalters | 6 Kreis

7 Tierart und Identität der Tiere | 8 Tierzahl | 9 Durchschnittliches
Gewicht der Tiere

10 Indikation | 11 Behandlungsdauer
(Tage)

12 Wartezeit (Tage)

13 Bezeichnung der Arzneimittel-Vormischung und verantwortlicher pharmazeuti-
scher Unternehmer, Zulassungs-/Registrier-Nr. | 14 Menge

15 Bezeichnung der vergleichbaren in Deutschland zugelassenen Arzneimittel-Vormischung, Zulassungs-/
Registrier-Nr.

16 Bezeichnung des Mischfuttermittels | 17 Menge

18 Prozentsatz, zu dem das Fütterungsarzneimittel die tägliche Futterration, bei Wiederkäuern ggf. den täg-
lichen Bedarf an Ergänzungsfuttermitteln, zu decken bestimmt ist:
%

19 Anleitung für die Verwendung (z. B. Beginn, Ende, Gegenanzeigen, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen
mit anderen Mitteln)

20 Anschrift der für den Tierhalter zuständigen Arzneimittelüberwachungsbehörde

21 Eigenhändige Unterschrift des Tierarztes:

Vom Hersteller auszufüllen

22 Hergestellt am | 23 Ausgeliefert am | 24 Haltbar bis | 25 Chargen-Nr.

26 Ordnungsgemäße Ausführung wird bestätigt.
Eigenhändige Unterschrift des Herstellers:

Von der für die arzneimittelrechtliche Überwachung des Herstellers zuständigen Behörde auszufüllen

27 Hiermit wird bescheinigt, dass das oben bezeichnete Fütterungsarzneimittel von einer zugelassenen Person
entsprechend der Richtlinie 90/167/EWG hergestellt wurde.

Siegel der Veterinärbehörde | (Ort, Datum) | Unterschrift
(Name, Amtsbezeichnung)


Hinweis für den Tierarzt: Original und 1. Durchschrift an Hersteller, 2. Durchschrift verbleibt beim Tierarzt.

Hinweis für den Hersteller: Original verbleibt beim Hersteller, Durchschrift mit Fütterungsarzneimittel an Tierhalter.