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Zitierungen von § 9 TÄHAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 TÄHAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TÄHAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 TÄHAV In der Außenpraxis mitgeführte Arzneimittel (vom 31.12.2006)
... darüber hinaus nur in ihrem Originalbehältnis mitgeführt werden. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Der Tierarzt darf Arzneimittel nur in einer solchen Menge und in ...
§ 15 TÄHAV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.03.2018)
... § 8 Abs. 3 Satz 2 Arzneimittel nicht oder nicht richtig lagert, 4. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Arzneimittel nicht oder nicht richtig lagert, 5. entgegen § 10 Abs. 2 ein ...
 
Zitat in folgenden Normen

Tierimpfstoff-Verordnung
V. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2355; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
§ 45 TierImpfStV Vorrätighalten von Mitteln
... gehalten werden. Für das Vorrätighalten von Mitteln gelten die §§ 2 bis 4, 8 bis 12a und 13a der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken entsprechend.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung und der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken sowie zur Aufhebung der Verordnung über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe bei der Herstellung von Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren
V. v. 16.03.2009 BGBl. I S. 510, 740
Artikel 2 PharmStVuaÄndV Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
... bb) das Wort „drei" durch das Wort „zwei" ersetzt. 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 9 Lagerung der Arzneimittel". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken und zur Ablösung der Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind
V. v. 20.12.2006 BGBl. I S. 3450
Artikel 1 TÄHAVuaÄndV Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
... des Erfordernisses der Vernichtung gesondert zu lagern." 8. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Lagerung (1) Der Tierarzt muss ... zu lagern." 8. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Lagerung (1) Der Tierarzt muss alle Arzneimittel in Betriebsräumen an einem ... ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: „§ 9 Abs. 2 gilt entsprechend." b) In Absatz 2 werden die Wörter „der ... 8 Abs. 3 Satz 2 Arzneimittel nicht oder nicht richtig lagert, 4. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Arzneimittel nicht oder nicht richtig lagert,". b) Die ...
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