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Änderung § 1 ChemVOCFarbV vom 20.07.2006
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§ 1 ChemVOCFarbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.07.2006 geltenden Fassung | § 1 ChemVOCFarbV n.F. (neue Fassung) in der am 20.07.2006 geltenden Fassung durch Artikel 3 V v 11.07.2006 BGBl. I 1575 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Zweck und Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) Zweck dieser Verordnung ist es, den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen in bestimmten Farben und Lacken zur Beschichtung von Bauwerken, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen sowie in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung zu begrenzen, um die aus dem Beitrag der flüchtigen organischen Verbindungen zur Bildung von bodennahem Ozon resultierende Luftverschmutzung zu vermeiden oder zu verringern. | (Text neue Fassung) Zweck dieser Verordnung ist es, den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen in bestimmten Farben und Lacken zur Beschichtung von Gebäuden, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen sowie in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung zu begrenzen, um die aus dem Beitrag der flüchtigen organischen Verbindungen zur Bildung von bodennahem Ozon resultierende Luftverschmutzung zu vermeiden oder zu verringern. |
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