Tools:
Update via:
§ 3 - Gentechnik-Verfahrensverordnung (GenTVfV)
neugefasst durch B. v. 04.11.1996 BGBl. I S. 1657; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.08.2019 BGBl. I S. 1235
Geltung ab 04.11.1990; FNA: 2121-60-1-6 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
| |
Geltung ab 04.11.1990; FNA: 2121-60-1-6 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
| |
§ 3 Formvorschriften
Die Anzeige, die Anmeldung oder der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach dem Gentechnikgesetz ist vom Betreiber schriftlich in einer von der Genehmigungsbehörde zu bestimmenden Anzahl von Ausfertigungen einzureichen. Die zuständige Behörde kann die Verwendung von Vordrucken für die Anzeige, die Anmeldung oder den Genehmigungsantrag und die Unterlagen verlangen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung gentechnikrechtlicher Vorschriften V. v. 28. April 2008 BGBl. I S. 766 m.W.v. 1. Mai 2008
Anzeige
Frühere Fassungen von § 3 GenTVfV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.05.2008 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung gentechnikrechtlicher Vorschriften vom 28.04.2008 BGBl. I S. 766 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 GenTVfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GenTVfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GenTVfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung gentechnikrechtlicher Vorschriften
V. v. 28.04.2008 BGBl. I S. 766
Artikel 1 2. GentechRÄndV Änderung der Gentechnik-Verfahrensverordnung
... durch die Wörter notwendige Anzeige oder Anmeldung" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter Die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3274/a45612.htm