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§ 11 - Gentechnik-Verfahrensverordnung (GenTVfV)

neugefasst durch B. v. 04.11.1996 BGBl. I S. 1657; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.08.2019 BGBl. I S. 1235
Geltung ab 04.11.1990; FNA: 2121-60-1-6 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 11 Vereinfachtes Verfahren für Freisetzungen



(1) Unter den in den Nummern 2, 6 und 6.1 der Entscheidung 94/730/EG der Kommission vom 4. November 1994 zur Festlegung von vereinfachten Verfahren für die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Pflanzen nach Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 292 S. 31) genannten Voraussetzungen kann der Betreiber die Genehmigung aller innerhalb eines Arbeitsprogramms für Freisetzungen von gentechnisch veränderten Pflanzen erfolgenden Freisetzungen beantragen. Der Genehmigung ist die Bedingung beizufügen, dass der Betreiber die auf die erste Freisetzung folgenden weiteren Freisetzungen der Genehmigungsbehörde nach Nummer 7 der Entscheidung 94/730/EG nachzumelden hat und diese nur unter den dort genannten Voraussetzungen durchführen darf. Hinsichtlich des Verfahrens, insbesondere der bei der Antragstellung zu machenden Angaben, gelten die Bestimmungen der Entscheidung 94/730/EG.

(2) Unter den in den Nummern 1 und 2 der Entscheidung 94/730/EG genannten Voraussetzungen kann der Betreiber eine einheitliche Genehmigung für mehrere Freisetzungen beantragen. Hinsichtlich des Verfahrens, insbesondere der bei der Antragstellung zu machenden Angaben, gelten die Bestimmungen der Entscheidung 94/730/EG.



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Frühere Fassungen von § 11 GenTVfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2008Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung gentechnikrechtlicher Vorschriften
vom 28.04.2008 BGBl. I S. 766
aktuell vorher 31.03.2006Artikel 1 Verordnung zur Änderung gentechnikrechtlicher Vorschriften
vom 23.03.2006 BGBl. I S. 565
aktuellvor 31.03.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 GenTVfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 GenTVfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GenTVfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gentechnik-Anhörungsverordnung (GenTAnhV)
neugefasst durch B. v. 04.11.1996 BGBl. I S. 1649; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.04.2008 BGBl. I S. 766
§ 1 GenTAnhV Anwendungsbereich (vom 01.05.2008)
... einer Freisetzung. Eine Anhörung wird nicht durchgeführt, wenn nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Gentechnik-Verfahrensverordnung eine Freisetzung nachgemeldet ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung gentechnikrechtlicher Vorschriften
V. v. 23.03.2006 BGBl. I S. 565
Artikel 1 GenTRÄndV Änderung der Gentechnik-Verfahrensverordnung
... a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2" durch die Angabe „§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2" ersetzt. ... 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3" durch die Angabe „§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3" ersetzt. ... Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie 2001/18/EG zu erstellen." 6. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt ...

Zweite Verordnung zur Änderung gentechnikrechtlicher Vorschriften
V. v. 28.04.2008 BGBl. I S. 766
Artikel 1 2. GentechRÄndV Änderung der Gentechnik-Verfahrensverordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Vereinfachtes Verfahren für ... a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Vereinfachtes Verfahren für Freisetzungen". b) Die Angaben zum 4. Abschnitt ... 2" ersetzt. 5. § 5 Abs. 4 wird aufgehoben. 6. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Vereinfachtes Verfahren für ... 5 Abs. 4 wird aufgehoben. 6. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Vereinfachtes Verfahren für Freisetzungen (1) Unter den in den Nummern 2, 6 und ...
Artikel 2 2. GentechRÄndV Änderung der Gentechnik-Anhörungsverordnung
... folgt gefasst: „Eine Anhörung wird nicht durchgeführt, wenn nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Gentechnik-Verfahrensverordnung eine Freisetzung nachgemeldet wird." ...