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Änderung § 11 GenTVfV vom 31.03.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11 GenTVfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2006 geltenden Fassung
§ 11 GenTVfV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.03.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 23.03.2006 BGBl. I 565
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Inhalt des Genehmigungsbescheides


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Genehmigungsbescheid muß enthalten:

(Text neue Fassung)

(1) Der Genehmigungsbescheid bei einer Entscheidung im Sinne von § 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe a und b und Nr. 3 muss enthalten:

1. Namen und Anschrift des Betreibers,

2. die Angabe, daß eine Genehmigung erteilt wird, und die Angabe der Rechtsgrundlage,

3. die genaue Bezeichnung des Gegenstandes der Genehmigung, einschließlich des Standortes der gentechnischen Anlage oder des Freisetzungsvorhabens,

4. die Nebenbestimmungen zur Genehmigung,

5. die Angabe der anderen behördlichen Entscheidungen, die nach § 22 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes von der Genehmigung eingeschlossen werden, und

6. die Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die zuständige Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Behandlung der Einwendungen hervorgehen sollen.

vorherige Änderung

(2) Der Genehmigungsbescheid soll enthalten:



(2) Der Genehmigungsbescheid nach Absatz 1 soll enthalten:

1. den Hinweis, daß der Genehmigungsbescheid unbeschadet der behördlichen Entscheidungen ergeht, die nach § 22 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes nicht von der Genehmigung eingeschlossen werden, und

2. die Rechtsbehelfsbelehrung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)