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§ 72 - Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
G. v. 24.03.1897 RGBl. S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-14 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-14 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 72
(1) 1Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot zugelassen wird und ein Beteiligter der Zulassung nicht sofort widerspricht. 2Das Übergebot gilt als zugelassen, wenn es nicht sofort zurückgewiesen wird.
(2) Ein Gebot erlischt auch dann, wenn es zurückgewiesen wird und der Bieter oder ein Beteiligter der Zurückweisung nicht sofort widerspricht.
(3) Das gleiche gilt, wenn das Verfahren einstweilen eingestellt oder der Termin aufgehoben wird.
(4) Ein Gebot erlischt nicht, wenn für ein zugelassenes Übergebot die nach § 68 Abs. 2 und 3 zu erbringende Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.
Text in der Fassung des Artikels 11 2. Justizmodernisierungsgesetz G. v. 22. Dezember 2006 BGBl. I S. 3416; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840 m.W.v. 1. Februar 2007
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Frühere Fassungen von § 72 ZVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.02.2007 | Artikel 11 2. Justizmodernisierungsgesetz vom 22.12.2006 BGBl. I S. 3416 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 72 ZVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 72 ZVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 186 ZVG (vom 01.02.2007)
... §§ 3, 30c, 38, 49, 68, 69, 70, 72 , 75, 82, 83, 85, 88, 103, 105, 107, 116, 117, 118, 128, 132, 144 und 169 sind in der Fassung des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
2. Justizmodernisierungsgesetz
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
Artikel 11 2. JustizModG Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
... Gerichtskasse muss bereits vor dem Versteigerungstermin erfolgen." 9. Dem § 72 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Ein Gebot erlischt nicht, wenn ... „§ 186 Die §§ 3, 30c, 38, 49, 68, 69, 70, 72 , 75, 82, 83, 85, 88, 103, 105, 107, 116, 117, 118, 128, 132, 144 und 169 sind in der Fassung des ...
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