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§ 39a - Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG)

neugefasst durch B. v. 06.09.2021 BGBl. I S. 4129; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 29.12.1991; FNA: 252-1 Stasi-Unterlagen-Gesetz
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§ 39a (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 39a StUG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.06.2021Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten
vom 09.04.2021 BGBl. I S. 750
aktuell vorher 29.12.2006Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
vom 21.12.2006 BGBl. I S. 3326
aktuellvor 29.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 39a StUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39a StUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten
G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 750
Artikel 2 OpfBGEG Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
...  § 37 (weggefallen)". e) Die Angaben zu den §§ 38 bis 39a werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 38 Landesbeauftragte ... Folgen der kommunistischen Diktatur" eingefügt. 32. Die §§ 39 und 39a werden durch folgenden § 39 ersetzt: „§ 39 Beratungsgremium  ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3326
Artikel 1 7. StUGÄndG
... Benachrichtigung". c) Nach der Angabe zu § 39 wird die Angabe „§ 39a Wissenschaftliches Beratungsgremium" eingefügt. 2. § 2 wird wie folgt ... Mitglieder des Beirats nach § 39 und des wissenschaftlichen Beratungsgremiums nach § 39a , b) der Bundesbeauftragte und seine Beschäftigten, c) die ... Mitglieder des Beirats nach § 39 und des wissenschaftlichen Beratungsgremiums nach § 39a , b) der Bundesbeauftragte und seine Beschäftigten, c) die ... an den Deutschen Bundestag wenden." 16. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt: „§ 39a Wissenschaftliches Beratungsgremium (1) ... 16. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt: „§ 39a Wissenschaftliches Beratungsgremium (1) Zur Beratung des Bundesbeauftragten bei der ...