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§ 37a - Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG)
neugefasst durch B. v. 06.09.2021 BGBl. I S. 4129; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 29.12.1991; FNA: 252-1 Stasi-Unterlagen-Gesetz
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Geltung ab 29.12.1991; FNA: 252-1 Stasi-Unterlagen-Gesetz
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§ 37a Beschäftigung von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes
1Eine Beschäftigung von ehemaligen Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes beim Bundesarchiv ist vorbehaltlich des Satzes 2 unzulässig, soweit sie im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung oder der von ihnen tatsächlich ausgeübten Tätigkeit mit Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes befasst sind. 2Ehemalige Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, die am 31. Dezember 2011 beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik beschäftigt waren, sind ihren Fähigkeiten entsprechend und unter Berücksichtigung sozialer Belange auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz innerhalb der Bundesverwaltung zu versetzen, wenn ihnen dies im Einzelfall zumutbar ist; dies gilt nicht, falls sie bei ihrer Einstellung auf Befragen eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst verschwiegen haben. 3Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sind insbesondere das Interesse des Beschäftigten an einer gleichwertigen Arbeitssituation sowie seine persönlichen und familiären Umstände zu berücksichtigen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten G. v. 9. April 2021 BGBl. I S. 750 m.W.v. 17. Juni 2021
Frühere Fassungen von § 37a StUG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.06.2021 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten vom 09.04.2021 BGBl. I S. 750 |
aktuell vorher | 31.12.2011 | Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3106 |
aktuell | vor 31.12.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 37a StUG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37a StUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten
G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 750
Artikel 2 OpfBGEG Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
... Vorschriften". 29. Die §§ 35 bis 37 werden aufgehoben. 30. § 37a wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Achtes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3106; 2012 BGBl. I S. 442
Artikel 1 8. StUGÄndG (vom 31.12.2011)
... b) Nach der Angabe zu § 37 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 37a Beschäftigung von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes". 2. In § ... und Kommunikationssystem erfolgen,". 12. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt: „§ 37a Beschäftigung von Mitarbeitern des ... 12. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt: „§ 37a Beschäftigung von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes Eine ...
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