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§ 9 - Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG)

neugefasst durch B. v. 06.09.2021 BGBl. I S. 4129; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 29.12.1991; FNA: 252-1 Stasi-Unterlagen-Gesetz
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§ 9 Herausgabepflicht nichtöffentlicher Stellen



(1) 1Jede natürliche Person und jede sonstige nichtöffentliche Stelle hat dem Bundesarchiv auf dessen Verlangen unverzüglich Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes herauszugeben, soweit diese nicht Eigentum der natürlichen Person oder der sonstigen nichtöffentlichen Stelle sind. 2Der Nachweis des Eigentumserwerbs obliegt der natürlichen Person oder sonstigen nichtöffentlichen Stelle. 3Vom Eigentum der natürlichen Person oder sonstigen nichtöffentlichen Stelle kann ausgegangen werden bei Unterlagen nach § 10 Abs. 4, die sie selbst angefertigt hat.

(2) Soweit Unterlagen an das Bundesarchiv herauszugeben sind, sind ihm auch Kopien und sonstige Duplikate herauszugeben.

(3) Jede natürliche Person und jede sonstige nichtöffentliche Stelle hat dem Bundesarchiv auf dessen Verlangen Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes, die ihr Eigentum sind, zur Anfertigung von Kopien, Abschriften oder sonstigen Duplikaten zu überlassen.





 

Frühere Fassungen von § 9 StUG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.06.2021Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten
vom 09.04.2021 BGBl. I S. 750

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 StUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 StUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 45 StUG Bußgeldvorschriften (vom 17.06.2021)
... § 7 Abs. 3 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Unterlagen oder Kopien und sonstige Duplikate von Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig auf ... oder nicht rechtzeitig auf Verlangen des Bundesarchivs herausgibt oder 3. entgegen § 9 Abs. 3 Unterlagen dem Bundesarchiv nicht überläßt. (2) Die Ordnungswidrigkeit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten
G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 750
Artikel 2 OpfBGEG Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
... durch die Wörter „das Bundesarchiv" ersetzt. 9. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils das Wort ... bis 21 sowie in der Überschrift des § 4, in § 4 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 3, § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 , in der Überschrift des Zweiten Unterabschnitts des Dritten Abschnitts, in der ... „nichtöffentliche", b) in der Inhaltsübersicht in der Angabe zu § 9 , in der Überschrift des § 9 und in § 10 Absatz 4 jeweils die Wörter ... b) in der Inhaltsübersicht in der Angabe zu § 9, in der Überschrift des § 9 und in § 10 Absatz 4 jeweils die Wörter „nicht öffentlicher" durch das ... 1 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2, in § 6 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 9 Satz 2 sowie in § 9 Absatz 1 Satz 1 bis 3 jeweils die Wörter „nicht öffentlichen" durch das Wort ...