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§ 11 - Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG)
neugefasst durch B. v. 06.09.2021 BGBl. I S. 4129; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 29.12.1991; FNA: 252-1 Stasi-Unterlagen-Gesetz
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Geltung ab 29.12.1991; FNA: 252-1 Stasi-Unterlagen-Gesetz
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§ 11 Rückgabe und Herausgabe von Unterlagen anderer Behörden durch das Bundesarchiv
(1) 1Das Bundesarchiv hat Unterlagen anderer Behörden, die es nach diesem Gesetz verwahrt und in denen sich keine Anhaltspunkte dafür befinden, daß der Staatssicherheitsdienst Maßnahmen getroffen oder veranlaßt hat,
- 1.
- auf Anforderung oder
- 2.
- wenn es gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben das Vorhandensein solcher Unterlagen feststellt,
(2) 1Das Bundesarchiv hat in die Geheimhaltungsgrade Geheim und höher eingestufte Unterlagen des Bundes, der Länder sowie Unterlagen ihrer Nachrichtendienste, die es nach diesem Gesetz verwahrt, an den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat oder die zuständigen Landesbehörden herauszugeben. 2Es kann Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen. 3Unterlagen zwischen- oder überstaatlicher Organisationen und ausländischer Staaten, die in die Geheimhaltungsgrade VS-Vertraulich und höher eingestuft sind und zu deren Schutz vor unbefugter Kenntnisnahme die Bundesrepublik Deutschland aufgrund völkerrechtlicher Verträge verpflichtet ist, sind an den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat als Nationale Sicherheitsbehörde für den Geheimschutz herauszugeben.
(3) 1Unterlagen, die das Bundesarchiv nach diesem Gesetz verwahrt, über Betriebseinrichtungen, technische Verfahren und Umweltbelastungen des Betriebsgeländes von Wirtschaftsunternehmen, die dem Staatssicherheitsdienst ganz oder teilweise ein- oder angegliedert waren, sind auf Anforderung an den jetzigen Verfügungsberechtigten herauszugeben. 2Das Bundesarchiv kann Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen.
(4) 1Das Bundesarchiv hat Unterlagen, die es nach diesem Gesetz verwahrt, über Objekte und andere Gegenstände, insbesondere Grundrißpläne, Pläne über Versorgungsleitungen und Telefonleitungen, an den jetzigen Verfügungsberechtigten herauszugeben. 2Es kann Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen.
(5) 1Werden hauptamtliche Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes in den öffentlichen Dienst eingestellt oder im öffentlichen Dienst weiterbeschäftigt, sind die zu ihrer Person geführten Personalunterlagen, die das Bundesarchiv nach diesem Gesetz verwahrt, im erforderlichen Umfang an die zuständige personalaktenführende Stelle herauszugeben. 2Das Bundesarchiv kann Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen.
(6) 1Soweit ehemalige Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes Empfänger von Renten sind, sind die zu ihrer Person geführten Personalunterlagen, die das Bundesarchiv nach diesem Gesetz verwahrt, im erforderlichen Umfang an den Versorgungsträger herauszugeben. 2Das Bundesarchiv kann Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen.
(7) Die Vorschriften zur Anbietung und Abgabe von Unterlagen gemäß den §§ 5 bis 7 des Bundesarchivgesetzes bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten G. v. 9. April 2021 BGBl. I S. 750 m.W.v. 17. Juni 2021
Frühere Fassungen von § 11 StUG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.06.2021 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten vom 09.04.2021 BGBl. I S. 750 |
aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 164 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
aktuell vorher | 31.12.2011 | Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3106 |
aktuell | vor 31.12.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 StUG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 StUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 StUG Erfassung, Verwahrung und Verwaltung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes (vom 17.06.2021)
... überlassenen Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften, b) Duplikaten nach § 11 Absatz 2 Satz 2 , c) Unterlagen über Mitarbeiter von Nachrichtendiensten des Bundes, der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten
G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 750
Artikel 2 OpfBGEG Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu § 11 werden die Wörter „den Bundesbeauftragten" durch die Wörter „das ... überlassenen Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften, b) Duplikaten nach § 11 Absatz 2 Satz 2 , c) Unterlagen über Mitarbeiter von Nachrichtendiensten des Bundes, der ... es zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt" ersetzt. 11. § 11 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...
Achtes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3106; 2012 BGBl. I S. 442
Artikel 1 8. StUGÄndG (vom 31.12.2011)
... Beschäftigung von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes". 2. In § 11 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „Nationale Sicherheitsbehörde" die ...
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 164 11. ZustAnpV Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
... In § 11 Absatz 2 Satz 1 und 3 , § 25 Absatz 4 Satz 1, § 27 Absatz 3, § 32 Absatz 2 sowie § 37 Absatz 1 Nummer ...
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