(1)
1Das Bundesarchiv macht Mitteilungen an öffentliche und nichtöffentliche Stellen, gewährt ihnen Einsicht in Unterlagen und gibt ihnen Unterlagen heraus, soweit deren Verwendung nach den
§§ 20 bis 23,
25 und
26 zulässig ist.
2In den Fällen des
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c bis h, Nr. 7 Buchstabe b bis f und des
§ 21 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c bis h und Nr. 7 Buchstabe b bis f unterbleibt eine Mitteilung, Einsichtgewährung und Herausgabe, wenn keine Hinweise vorhanden sind, daß nach dem 31. Dezember 1975 eine inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst oder einen ausländischen Nachrichtendienst vorgelegen hat.
3Satz 2 gilt nicht, wenn sich aus den Unterlagen Anhaltspunkte dafür ergeben, daß ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner inoffiziellen Tätigkeit ein Verbrechen begangen oder gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat.
(2) 1Ersuchen können von der zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe zuständigen öffentlichen Stelle an das Bundesarchiv gerichtet werden. 2Wer für eine nichtöffentliche Stelle ein Ersuchen stellt, hat seine Berechtigung hierzu schriftlich unter Hinweis auf die Rechtsgrundlage nachzuweisen.
(3) 1Das Bundesarchiv prüft, ob sich ein Ersuchen um Mitteilung, Einsichtnahme oder Herausgabe auf einen zulässigen Verwendungszweck bezieht, im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt und inwieweit die Verwendung für den angegebenen Zweck erforderlich ist. 2Bei Ersuchen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden, soweit sie als Hilfsorgane der Staatsanwaltschaften handeln, prüft das Bundesarchiv die Zulässigkeit nur, soweit dazu Anlaß besteht.
(4) 1Mitteilungen werden vom Bundesarchiv schriftlich gemacht, sofern nicht im Einzelfall eine andere Form der Mitteilung angemessen ist. 2Die Entscheidung trifft es nach pflichtgemäßem Ermessen.
(5) 1Soll ein Ersuchen um Mitteilung mit Vorrang behandelt werden, ist die besondere Eilbedürftigkeit begründet darzulegen. 2Von der Eilbedürftigkeit kann ausgegangen werden,
- 1.
- wenn die Mitteilung zu Zwecken der Rehabilitierung, Wiedergutmachung, Abwehr einer Gefährdung des Persönlichkeitsrechts oder zur Entlastung vom Vorwurf einer Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheitsdienst benötigt wird,
- 2.
- bei der Aufklärung, Erfassung und Sicherung des Vermögens der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und der ehemaligen Rechtsträger mit Sitz in ihrem Gebiet sowie des Vermögens, das dem Bereich der Kommerziellen Koordinierung zugeordnet war,
- 3.
- bei der Überprüfung von Personen in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 6, 7, 11 und 12 und des § 21 Absatz 1 Nummer 6 bis 9,
- 4.
- bei der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr in den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b und Nr. 2.
(6)
1Einsicht wird gewährt, wenn Mitteilungen nicht ausreichen.
2§ 12 Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Antragstellers die Person tritt, auf die sich das Ersuchen bezieht.
(7)
1Unterlagen sind herauszugeben, wenn die ersuchende Stelle begründet darlegt, daß Mitteilungen und Einsichtnahme nicht ausreichen oder die Einsichtnahme mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre.
2Originalunterlagen werden nur herausgegeben, wenn dies insbesondere für Beweiszwecke unerläßlich ist.
3Sie sind an das Bundesarchiv unverzüglich zurückzugeben, sobald sie für den Verwendungszweck nicht mehr benötigt werden.
4Enthalten die Unterlagen außer den personenbezogenen Informationen über Personen, auf die sich das Ersuchen bezieht, auch solche über andere Betroffene oder Dritte, gilt
§ 12 Abs. 4 Satz 2 und 3 entsprechend.
- 1.
- sich die Informationen auf eine Tätigkeit während der Ableistung des gesetzlich vorgeschriebenen Wehrdienstes in den Streitkräften der ehemaligen DDR oder eines dem Wehrdienst entsprechenden Dienstes außerhalb des Ministeriums für Staatssicherheit beziehen, dabei keine personenbezogenen Informationen geliefert worden sind und die Tätigkeit nach Ablauf des Dienstes nicht fortgesetzt worden ist oder
- 2.
- nach dem Inhalt der erschlossenen Unterlagen feststeht, daß trotz einer Verpflichtung zur Mitarbeit keine Informationen geliefert worden sind.
2Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 31.08.2021 BGBl. I S. 4066
Anlage BKMBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis ... 1.4 Schriftliche Mitteilungen an nichtöffentliche Stellen ( §§ 19 , 20, 21 StUG) 1.4.1 wenn Unterlagen vorhanden sind ... 2.4 Einsichtnahme durch nichtöffentliche Stellen ( §§ 19 , 20, 21 StUG) 2.4.1 ohne vorangegangene ... 3.4 Herausgabe von Duplikaten an nichtöffentliche Stellen ( §§ 19 , 20, 21 sowie § 32 StUG) 3.4.1 ohne ... Begünstigte im Sinne des § 6 Absatz 6 StUG oder an nichtöffentliche Stellen ( §§ 19 , 20, 21, 26, 32, 34 StUG) a) DIN-A4-Duplikat ...
Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten
G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 750
Artikel 2 OpfBGEG Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes ... die das Bundesarchiv nach diesem Gesetz verwahrt," ersetzt. 16. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der ... in den Angaben zu § 4, zum Zweiten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und zu den §§ 19 bis 21 sowie in der Überschrift des § 4, in § 4 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 3, ... Überschrift des Zweiten Unterabschnitts des Dritten Abschnitts, in der Überschrift des § 19 , in § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2, in der Überschrift des § 20, in ... des Zweiten Unterabschnitts des Dritten Abschnitts, in der Überschrift des § 19, in § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 , in der Überschrift des § 20, in § 20 Absatz 1 in dem Satzteil vor der ...
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3106; 2012 BGBl. I S. 442
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3326
V. v. 13.07.1992 BGBl. I S. 1241; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 38 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage StUKostV Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 15.08.2013) ... Mitteilungen an nicht-öffentliche Stellen (§§ 19 , 20, 21 StUG) a) Im Falle, daß Unterlagen vorhanden ... durch nicht-öffentliche Stellen sowie für Zwecke der Forschung (§§ 19 , 20, 21, 32 StUG) a) Einsichtnahme ohne vorangegangene ... an nicht-öffentliche Stellen sowie für Zwecke der Forschung (§§ 19 , 20, 21,32 StUG) a) Herausgabe ohne vorherige ... 12, 16, 17 StUG), nicht-öffentliche Stellen, Forschung und Medien (§§ 19 , 20, 21, 32, 33, 34 StUG) je DIN A4-Kopie von Papiervorlagen 0,20 DM, ...