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§ 21 - Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG)

neugefasst durch B. v. 06.09.2021 BGBl. I S. 4129; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 29.12.1991; FNA: 252-1 Stasi-Unterlagen-Gesetz
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§ 21 Verwendung von Unterlagen, die personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen



(1) Unterlagen, soweit sie personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen in dem erforderlichen Umfang für folgende Zwecke verwendet werden:

1.
Rehabilitierung von Betroffenen, Vermißten und Verstorbenen, Wiedergutmachung, Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz,

2.
Schutz des Persönlichkeitsrechts,

3.
Aufklärung des Schicksals Vermißter und ungeklärter Todesfälle,

4.
Ruhen von Versorgungsleistungen nach dem Versorgungsruhensgesetz sowie Kürzung oder Aberkennung oder Ruhen von Leistungen, auf die das Versorgungsruhensgesetz entsprechende Anwendung findet,

5.
Aufklärung, Erfassung und Sicherung des Vermögens der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und der ehemaligen Rechtsträger mit Sitz in ihrem Gebiet sowie des Vermögens, das dem Bereich der Kommerziellen Koordinierung zugeordnet war,

6.
Überprüfung der folgenden Personen nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften und mit ihrer Kenntnis zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig waren, soweit die Feststellung nicht mit den in § 20 genannten Unterlagen getroffen werden kann und es sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehandelt hat:

a)
Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie sonstige in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehende Personen,

b)
Abgeordnete, Mitglieder kommunaler Vertretungen, kommunale Wahlbeamte sowie ehrenamtliche Bürgermeister und entsprechende Vertreter für einen Gemeindeteil,

c)
Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, und Angestellte in entsprechender Funktion,

d)
Beschäftigte öffentlicher Stellen auf mit der Besoldungsgruppe A 9, der Entgeltgruppe E 9 oder einer höheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe bewerteten Dienstposten, die unbeschadet der in Nummer 7 genannten Fälle eine leitende Funktion ausüben, sowie von der öffentlichen Hand bestellte Mitglieder der Vertretungs- und Aufsichtsorgane in Einrichtungen, bei denen sich die absolute Mehrheit der Anteile oder die absolute Mehrheit der öffentlichen Stimmen in öffentlicher Hand befindet; darüber hinaus können alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst überprüft werden, wenn Tatsachen den Verdacht einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik rechtfertigen,

e)
Berufsrichter und ehrenamtliche Richter,

f)
Soldaten auf mit der Besoldungsgruppe A 13 oder höher bewerteten Dienstposten, die eine leitende Funktion ausüben, sowie Stabsoffiziere, die auf Dienstposten mit erheblicher Außenwirkung im integrierten Bereich (In- oder Ausland), im Attachédienst oder bei sonstigen Dienststellen im Ausland eingesetzt sind,

g)
Mitglieder des Präsidiums und des Vorstandes sowie leitende Angestellte des Deutschen Olympischen Sportbundes, seiner Spitzenverbände und der Olympiastützpunkte, Repräsentanten des deutschen Sports in internationalen Gremien sowie Trainer und verantwortliche Betreuer von Mitgliedern der deutschen Nationalmannschaften,

h)
Personen, die sich in den Fällen der Buchstaben a bis g um das Amt, die Funktion oder die Einstellung bewerben;

die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen,

7.
Überprüfung der folgenden Personen nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften und mit ihrer Kenntnis zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig waren, soweit die Feststellung nicht mit den in § 20 genannten Unterlagen getroffen werden kann und es sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehandelt hat:

a)
die oder der Bundesbeauftragte für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag und die Beschäftigten der oder des Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag,

b)
die Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und der Folgen der kommunistischen Diktatur und ihre Beschäftigten,

c)
Mitglieder des Beratungsgremiums nach § 39 und die Beschäftigten des Bundesarchivs, soweit die Beschäftigten im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung oder der von ihnen tatsächlich ausgeübten Tätigkeit mit Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes befasst sind,

d)
diejenigen Beschäftigten öffentlicher Stellen, die mit der Bearbeitung von Anträgen nach dem Strafrechtlichen, Verwaltungsrechtlichen oder Beruflichen Rehabilitierungsgesetz befasst sind,

e)
Beschäftigte und ehrenamtliche Mitarbeiter sowie Gremienmitglieder derjenigen sonstigen Einrichtungen, die mit der Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes oder der Herrschaftsmechanismen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone befasst sind,

f)
Personen, die sich in den vorgenannten Fällen um das Amt, die Funktion oder die Einstellung bewerben;

die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen,

8.
Sicherheitsüberprüfungen von Personen mit ihrer Kenntnis gemäß den Sicherheitsüberprüfungsgesetzen des Bundes und der Länder zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig waren, soweit es sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehandelt hat; die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen,

9.
Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Personen mit ihrer Kenntnis gemäß § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und § 12b Absatz 2 Satz 3 des Atomgesetzes sowie § 5 Absatz 1 Nummer 6, § 7 Absatz 3 Nummer 3 der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig waren, soweit es sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehandelt hat; die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen.

(2) Das besondere Verwendungsverbot nach § 5 Abs. 1 bleibt unberührt.

(3) 1Die Verwendung für die in Absatz 1 Nr. 6 genannten Zwecke ist nach dem 31. Dezember 2030 unzulässig. 2Unterlagen zu Auskünften und Mitteilungen, die im Zusammenhang mit früheren Überprüfungen bei den anfordernden Stellen angefallen sind, sind dem Bundesarchiv, dem zuständigen Landesarchiv oder kommunalen Archiv oder, bei Mitgliedern des Deutschen Bundestages, dem Archiv des Deutschen Bundestages anzubieten.





 

Frühere Fassungen von § 21 StUG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.06.2021Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten
vom 09.04.2021 BGBl. I S. 750
aktuell vorher 21.11.2019Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
vom 15.11.2019 BGBl. I S. 1564
aktuell vorher 31.12.2011Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3106
aktuell vorher 29.12.2006Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
vom 21.12.2006 BGBl. I S. 3326
aktuellvor 29.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 StUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 StUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 StUG Zulässigkeit der Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen (vom 17.06.2021)
...  (3) Sind personenbezogene Informationen aufgrund eines Ersuchens nach den §§ 20 bis 25 übermittelt worden und erweisen sie sich hinsichtlich der Person, auf die sich das ...
§ 5 StUG Besondere Verwendungsverbote (vom 17.06.2021)
... zum Nachteil dieser Personen ist unzulässig. Dies gilt nicht in den Fällen des § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2 , wenn Angaben des Betroffenen oder Dritten sich aufgrund der Informationen ganz oder teilweise als ...
§ 8 StUG Herausgabepflicht öffentlicher Stellen (vom 17.06.2021)
... Unterlagen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Zweckbindung nach den §§ 20 bis 23 und 25, kann sie Duplikate zu ihren Unterlagen nehmen. Originalunterlagen ...
§ 19 StUG Zugang zu den Unterlagen durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen, Verfahrensvorschriften (vom 17.06.2021)
... in Unterlagen und gibt ihnen Unterlagen heraus, soweit deren Verwendung nach den §§ 20 bis 23, 25 und 26 zulässig ist. In den Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 ... den Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c bis h, Nr. 7 Buchstabe b bis f und des § 21 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c bis h und Nr. 7 Buchstabe b bis f unterbleibt eine Mitteilung, Einsichtgewährung und Herausgabe, wenn keine Hinweise vorhanden ... von Personen in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 6, 7, 11 und 12 und des § 21 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 , 4. bei der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr in den Fällen des § 23 Abs. 1 ... (8) In den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 6, 7, 11 und 12 und des § 21 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 unterbleibt eine Mitteilung, Einsichtgewährung und Herausgabe, wenn 1. sich die ...
§ 24 StUG Verwendung der dem Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften (vom 17.06.2021)
... die das Bundesarchiv nach diesem Gesetz verwahrt, gelten anstelle der §§ 19 bis 21 , 23, 25 bis 30 und 43 die jeweiligen gesetzlichen Verfahrensordnungen. § 5 Abs. 1 ...
§ 27 StUG Mitteilungen ohne Ersuchen an öffentliche Stellen (vom 17.06.2021)
... wegen deren Tätigkeit die Verwendung von Unterlagen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 oder § 21 Abs. 1 Nr. 4 zulässig ist, so hat es dies von sich aus der zuständigen Stelle ... 4. das Vorhandensein von Vermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 5 und § 21 Abs. 1 Nr. 5 , so hat es dies von sich aus der zuständigen Stelle mitzuteilen. (3) ...
§ 29 StUG Zweckbindung (vom 17.06.2021)
... Nach den §§ 19 bis 23, 25 und 27 übermittelte personenbezogene Informationen dürfen nur für die ... dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit die Voraussetzungen der §§ 20 bis 23 und 25 vorliegen. (2) Sollen personenbezogene Informationen über Betroffene ...
§ 30 StUG Benachrichtigung von der Übermittlung (vom 17.06.2021)
... Werden vom Bundesarchiv personenbezogene Informationen über einen Betroffenen nach den §§ 21 und 27 Abs. 1 übermittelt, sind dem Betroffenen die Art der übermittelten Informationen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BKM (BKMBGebV)
V. v. 31.08.2021 BGBl. I S. 4066
Anlage BKMBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... Mitteilungen an nichtöffentliche Stellen (§§ 19, 20, 21 StUG )   1.4.1 wenn Unterlagen vorhanden sind ... durch nichtöffentliche Stellen (§§ 19, 20, 21 StUG )   2.4.1 ohne vorangegangene schriftliche Mitteilung ... von Duplikaten an nichtöffentliche Stellen (§§ 19, 20, 21 sowie § 32 StUG)   3.4.1 ohne vorherige ... Sinne des § 6 Absatz 6 StUG oder an nichtöffentliche Stellen (§§ 19, 20, 21 , 26, 32, 34 StUG)     a) DIN-A4-Duplikat von ...

SED-Opferbeauftragtengesetz (OpfBG)
Artikel 3 G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 750, 757; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
§ 1 OpfBG Stellung, Aufgaben und Befugnisse
... Stelle an Überprüfungsverfahren nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 bis 12 und § 21 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes beratend beteiligen und dabei in die herangezogenen Unterlagen Einsicht nehmen. Sie oder ... kann die Ergebnisse von Überprüfungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a und § 21 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Stasi-Unterlagen-Gesetzes von Personen, die bei ihr oder ihm beschäftigt sind oder sich bei ihr oder ihm um eine ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten
G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 750
Artikel 2 OpfBGEG Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
... Wort „sowjetischen" durch das Wort „Sowjetischen" ersetzt. 18. § 21 Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt geändert: a) Die Buchstaben a bis c werden wie folgt gefasst: ... zu § 4, zum Zweiten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und zu den §§ 19 bis 21 sowie in der Überschrift des § 4, in § 4 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 3, § ... 20, in § 20 Absatz 1 in dem Satzteil vor der Aufzählung, in der Überschrift des § 21 und in § 21 Absatz 1 in dem Satzteil vor der Aufzählung jeweils die Wörter ... 20 Absatz 1 in dem Satzteil vor der Aufzählung, in der Überschrift des § 21 und in § 21 Absatz 1 in dem Satzteil vor der Aufzählung jeweils die Wörter „nicht ...

Achtes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3106; 2012 BGBl. I S. 442
Artikel 1 8. StUGÄndG (vom 31.12.2011)
... von Personen in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 6, 7, 11 und 12 und des § 21 Absatz 1 Nummer 6 bis 9,". b) In Absatz 8 werden die Wörter „der ... 6 bis 9,". b) In Absatz 8 werden die Wörter „der §§ 20 und 21 jeweils Absatz 1 Nr. 6 und 7" durch die Wörter „des § 20 Absatz 1 Nummer 6, ... 7" durch die Wörter „des § 20 Absatz 1 Nummer 6, 7, 11 und 12 und des § 21 Absatz 1 Nummer 6 bis 9" ersetzt. 5. § 20 wird wie folgt geändert: ... Deutschen Bundestages, dem Archiv des Deutschen Bundestages anzubieten." 6. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... nichtöffentlichen Stellen nach § 19 in Verbindung mit den §§ 20, 21 und 26 sowie nach den §§ 32 und 34 sind zur Deckung des Verwaltungsaufwands Kosten ...

Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen
... 13 bis 17 sowie gegenüber nichtöffentlichen Stellen nach den §§ 20, 21 , 32 und 34 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes werden Gebühren und Auslagen nur nach den ... für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 13 bis 17, 20, 21 , 32 und 34 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes unter die Sätze des Gebühren- und ...

Neuntes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1564
Artikel 1 9. StUGÄndG Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
... 1 wird die Angabe „2019" durch die Angabe „2030" ersetzt. 2. In § 21 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „2019" durch die Angabe „2030" ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3326
Artikel 1 7. StUGÄndG
... wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird die Angabe „der §§ 20 und 21 jeweils Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe d bis f, Nr. 7 Buchstabe b bis f" durch die Angabe „des ... Angabe „des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c bis h, Nr. 7 Buchstabe b bis f und des § 21 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c bis h und Nr. 7 Buchstabe b bis f" ersetzt. b) Der ... Deutschen Bundestages dem Archiv des Deutschen Bundestages anzubieten." 6. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... 28 wird aufgehoben. 10. In § 29 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 19 bis 23 und 25 sowie den §§ 27 und 28" durch die Angabe „§§ 19 bis ... 19 bis 23 und 25 sowie den §§ 27 und 28" durch die Angabe „§§ 19 bis 23, 25 und 27" ersetzt. 11. In § 30 Abs. 1 wird die Angabe ... 23, 25 und 27" ersetzt. 11. In § 30 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 21 , 27 Abs. 1 und § 28" durch die Angabe „§§ 21 und 27 Abs. 1" ... Angabe „§§ 21, 27 Abs. 1 und § 28" durch die Angabe „§§ 21 und 27 Abs. 1" ersetzt. 12. § 32 wird wie folgt geändert: a) ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Stasi-Unterlagen-Kostenordnung (StUKostV)
V. v. 13.07.1992 BGBl. I S. 1241; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 38 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
§ 1 StUKostV Geltungsbereich (vom 15.08.2013)
... 13 bis 17 sowie gegenüber nichtöffentlichen Stellen nach den §§ 20, 21 , 32 und 34 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes werden Gebühren und Auslagen nur nach den ...
§ 7 StUKostV Unrichtige Sachbehandlung, Gebühren- und Auslagenermäßigung (vom 15.08.2013)
... für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 13 bis 17, 20, 21 , 32 und 34 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes unter die Sätze des Gebühren- und ...
Anlage StUKostV Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 15.08.2013)
... Mitteilungen an nicht-öffentliche Stellen (§§ 19, 20, 21 StUG) a) Im Falle, daß Unterlagen vorhanden ... nicht-öffentliche Stellen sowie für Zwecke der Forschung (§§ 19, 20, 21 , 32 StUG) a) Einsichtnahme ohne vorangegangene schriftliche ... 17 StUG), nicht-öffentliche Stellen, Forschung und Medien (§§ 19, 20, 21 , 32, 33, 34 StUG) je DIN A4-Kopie von Papiervorlagen 0,20 DM, je DIN ...