(1) Stellt das Bundesarchiv gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst fest von
- 1.
- Personen, die ein Amt oder eine Funktion nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a oder b ausüben,
- 2.
- Personen, die ein Amt nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a ausüben,
- 3.
- -
- 7. (aufgehoben)
- 8.
- Personen, wegen deren Tätigkeit die Verwendung von Unterlagen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 oder § 21 Abs. 1 Nr. 4 zulässig ist,
so hat es dies von sich aus der zuständigen Stelle mitzuteilen.
(2) Stellt das Bundesarchiv gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz fest, daß sich aus den Unterlagen Anhaltspunkte ergeben für
- 1.
- eine Straftat im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes,
- 2.
- eine der in § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten Straftaten,
- 3.
- eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
- 4.
- das Vorhandensein von Vermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 5 und § 21 Abs. 1 Nr. 5,
so hat es dies von sich aus der zuständigen Stelle mitzuteilen.
(3) Stellt das Bundesarchiv gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz fest, daß sich in den Unterlagen Informationen über Spionage, Spionageabwehr, gewalttätigen Extremismus oder Terrorismus im Sinne des
Bundesverfassungsschutzgesetzes befinden, so hat es dies von sich aus dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat mitzuteilen.
(4) Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind nur zulässig, soweit sie auch auf Ersuchen erfolgen dürfen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten
G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 750
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3106; 2012 BGBl. I S. 442
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3326
Artikel 1 7. StUGÄndG ... gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande gehandelt hat,". 8. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ... § 29 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe §§ 19 bis 23 und 25 sowie den §§ 27 und 28" durch die Angabe §§ 19 bis 23, 25 und 27" ersetzt. ... 25 sowie den §§ 27 und 28" durch die Angabe §§ 19 bis 23, 25 und 27 " ersetzt. 11. In § 30 Abs. 1 wird die Angabe §§ 21, 27 Abs. 1 ... 25 und 27" ersetzt. 11. In § 30 Abs. 1 wird die Angabe §§ 21, 27 Abs. 1 und § 28" durch die Angabe §§ 21 und 27 Abs. 1" ersetzt. ... §§ 21, 27 Abs. 1 und § 28" durch die Angabe §§ 21 und 27 Abs. 1" ersetzt. 12. § 32 wird wie folgt geändert: a) Die ...