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§ 32a - Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG)
neugefasst durch B. v. 06.09.2021 BGBl. I S. 4129; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 29.12.1991; FNA: 252-1 Stasi-Unterlagen-Gesetz
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Geltung ab 29.12.1991; FNA: 252-1 Stasi-Unterlagen-Gesetz
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§ 32a Benachrichtigung
(1) 1Sollen Unterlagen nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zur Verfügung gestellt werden, sind die hiervon betroffenen Personen zuvor rechtzeitig darüber und über den Inhalt der Information zu benachrichtigen, damit Einwände gegen ein Zugänglichmachen solcher Unterlagen vorgebracht werden können. 2Das Bundesarchiv berücksichtigt diese Einwände bei der nach § 32 Abs. 1 vorzunehmenden Interessenabwägung. 3Soweit kein Einvernehmen erzielt wird, dürfen Unterlagen erst zwei Wochen nach Mitteilung des Ergebnisses der Abwägung zugänglich gemacht werden.
(2) Eine Benachrichtigung kann entfallen, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der betreffenden Person nicht zu befürchten ist, die Benachrichtigung nicht möglich ist oder diese nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten G. v. 9. April 2021 BGBl. I S. 750 m.W.v. 17. Juni 2021
Frühere Fassungen von § 32a StUG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.06.2021 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten vom 09.04.2021 BGBl. I S. 750 |
aktuell vorher | 29.12.2006 | Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 21.12.2006 BGBl. I S. 3326 |
aktuell | vor 29.12.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 32a StUG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32a StUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 34 StUG Verwendung von Unterlagen durch Presse, Rundfunk und Film (vom 31.12.2011)
... und die für sie journalistisch-redaktionell tätigen Personen gelten die §§ 32 bis 33 entsprechend. (2) Führt die Veröffentlichung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten
G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 750
Artikel 2 OpfBGEG Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
... Angabe „§ 37" durch die Angabe „§ 2" ersetzt. 26. In § 32a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Der Bundesbeauftragte" durch die Wörter „Das ...
Achtes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3106; 2012 BGBl. I S. 442
Artikel 1 8. StUGÄndG (vom 31.12.2011)
... 34 wird die Angabe „§§ 32 und 33" durch die Angabe „§§ 32 bis 33" ersetzt. 11. § 37 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ...
Siebtes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3326
Artikel 1 7. StUGÄndG
... § 28 (weggefallen)". b) Die Angaben zu den §§ 32 und 32a werden wie folgt gefasst: § 32 Verwendung von Unterlagen für die ... Verwendung von Unterlagen für die politische und historische Aufarbeitung § 32a Benachrichtigung". c) Nach der Angabe zu § 39 wird die Angabe § ... Interessen anderer Personen beeinträchtigt werden." 12a. § 32a erhält folgende Überschrift: § 32a Benachrichtigung". ... 12a. § 32a erhält folgende Überschrift: § 32a Benachrichtigung". 12b. § 33 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ...
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