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§ 39 - Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG)
neugefasst durch B. v. 06.09.2021 BGBl. I S. 4129; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 29.12.1991; FNA: 252-1 Stasi-Unterlagen-Gesetz
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Geltung ab 29.12.1991; FNA: 252-1 Stasi-Unterlagen-Gesetz
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§ 39 Beratungsgremium
(1) 1Zur Begleitung des Transformationsprozesses des Stasi-Unterlagen-Archivs in das Bundesarchiv und zur Beratung des Bundesarchivs in die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes berührenden Belangen wird ein Beratungsgremium gebildet, das bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der konstituierenden Sitzung des Beratungsgremiums besteht. 2Das Beratungsgremium besteht aus
- 1.
- sechs Mitgliedern, die von den Landesregierungen der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen benannt werden,
- 2.
- drei Mitgliedern, die vom Deutschen Bundestag benannt werden, und
- 3.
- drei Mitgliedern, die von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde benannt werden und von denen ein Mitglied einem Verband der Opfer kommunistischer Gewaltherrschaft oder einer Vereinigung oder Interessengemeinschaft von Betroffenen staatlicher Repressionen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik angehört.
(2) Das Bundesarchiv unterrichtet das Beratungsgremium über grundsätzliche oder andere wichtige, die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes berührende Angelegenheiten und erörtert sie mit ihm.
(3) 1Mitglieder des Beratungsgremiums sind bei ihrer Bestellung zur Verschwiegenheit über nicht offenkundige personenbezogene Informationen und sonstige vertrauliche Informationen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt werden, zu verpflichten. 2Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft im Beratungsgremium fort.
(4) Das Beratungsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesarchivs bedarf.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten G. v. 9. April 2021 BGBl. I S. 750 m.W.v. 17. Juni 2021
Frühere Fassungen von § 39 StUG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.06.2021 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten vom 09.04.2021 BGBl. I S. 750 |
aktuell vorher | 31.12.2011 | Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3106 |
aktuell vorher | 29.12.2006 | Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 21.12.2006 BGBl. I S. 3326 |
aktuell | vor 29.12.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 39 StUG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 StUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 StUG Verwendung von Unterlagen, die keine personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen (vom 17.06.2021)
... Diktatur und ihre Beschäftigten, c) Mitglieder des Beratungsgremiums nach § 39 und die Beschäftigten des Bundesarchivs, soweit die Beschäftigten im Rahmen ihrer ...
§ 21 StUG Verwendung von Unterlagen, die personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen (vom 17.06.2021)
... Diktatur und ihre Beschäftigten, c) Mitglieder des Beratungsgremiums nach § 39 und die Beschäftigten des Bundesarchivs, soweit die Beschäftigten im Rahmen ihrer ...
§ 48 StUG Evaluierung (vom 17.06.2021)
... Im Zuge der Evaluierung wird geprüft, ob das Bestehen des Beratungsgremiums nach § 39 Absatz 1 für weitere fünf Jahre erforderlich ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten
G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 750
Artikel 2 OpfBGEG Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
... § 37 (weggefallen)". e) Die Angaben zu den §§ 38 bis 39a werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 38 ... durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 38 Landesbeauftragte § 39 Beratungsgremium". f) Nach der Angabe zu § 42 wird folgende Angabe ... Diktatur und ihre Beschäftigten, c) Mitglieder des Beratungsgremiums nach § 39 und die Beschäftigten des Bundesarchivs, soweit die Beschäftigten im Rahmen ihrer ... Diktatur und ihre Beschäftigten, c) Mitglieder des Beratungsgremiums nach § 39 und die Beschäftigten des Bundesarchivs, soweit die Beschäftigten im Rahmen ihrer ... SED-Diktatur und der Folgen der kommunistischen Diktatur" eingefügt. 32. Die §§ 39 und 39a werden durch folgenden § 39 ersetzt: „§ 39 Beratungsgremium ... Diktatur" eingefügt. 32. Die §§ 39 und 39a werden durch folgenden § 39 ersetzt: „§ 39 Beratungsgremium (1) Zur Begleitung des ... 32. Die §§ 39 und 39a werden durch folgenden § 39 ersetzt: „ § 39 Beratungsgremium (1) Zur Begleitung des Transformationsprozesses des ... vor. Im Zuge der Evaluierung wird geprüft, ob das Bestehen des Beratungsgremiums nach § 39 Absatz 1 für weitere fünf Jahre erforderlich ist." 40. Es werden ersetzt: ...
Achtes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3106; 2012 BGBl. I S. 442
Artikel 1 8. StUGÄndG (vom 31.12.2011)
... und familiären Umstände zu berücksichtigen." 13. In § 39 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Tatsachen, soweit sie nicht offenkundig sind," ...
Siebtes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3326
Artikel 1 7. StUGÄndG
... § 32a Benachrichtigung". c) Nach der Angabe zu § 39 wird die Angabe § 39a Wissenschaftliches Beratungsgremium" eingefügt. ... des 18. Lebensjahres gehandelt hat: a) Mitglieder des Beirats nach § 39 und des wissenschaftlichen Beratungsgremiums nach § 39a, b) der ... des 18. Lebensjahres gehandelt hat: a) Mitglieder des Beirats nach § 39 und des wissenschaftlichen Beratungsgremiums nach § 39a, b) der ... der Dokumentation der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes,". 15. § 39 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird aufgehoben. b) Die ... in wichtigen Angelegenheiten an den Deutschen Bundestag wenden." 16. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt: § 39a Wissenschaftliches ... 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 36 Abs. 1 Satz 6, Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 3 und § 39 Abs. 1 Satz 3 werden jeweils die Wörter des Bundesministers des Innern", ...
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