§ 39 Beratungsgremium
(1) 1Zur Begleitung des Transformationsprozesses des Stasi-Unterlagen-Archivs in das Bundesarchiv und zur Beratung des Bundesarchivs in die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes berührenden Belangen wird ein Beratungsgremium gebildet, das bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der konstituierenden Sitzung des Beratungsgremiums besteht. 2Das Beratungsgremium besteht aus
- 1.
- sechs Mitgliedern, die von den Landesregierungen der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen benannt werden,
- 2.
- drei Mitgliedern, die vom Deutschen Bundestag benannt werden, und
- 3.
- drei Mitgliedern, die von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde benannt werden und von denen ein Mitglied einem Verband der Opfer kommunistischer Gewaltherrschaft oder einer Vereinigung oder Interessengemeinschaft von Betroffenen staatlicher Repressionen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik angehört.
(2) Das Bundesarchiv unterrichtet das Beratungsgremium über grundsätzliche oder andere wichtige, die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes berührende Angelegenheiten und erörtert sie mit ihm.
(3) 1Mitglieder des Beratungsgremiums sind bei ihrer Bestellung zur Verschwiegenheit über nicht offenkundige personenbezogene Informationen und sonstige vertrauliche Informationen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt werden, zu verpflichten. 2Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft im Beratungsgremium fort.
(4) Das Beratungsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesarchivs bedarf.
Frühere Fassungen von § 39 StUG
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interne Verweise§ 48 StUG Evaluierung (vom 17.06.2021) ... Im Zuge der Evaluierung wird geprüft, ob das Bestehen des Beratungsgremiums nach § 39 Absatz 1 für weitere fünf Jahre erforderlich ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten
G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 750
Artikel 2 OpfBGEG Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes ... § 37 (weggefallen)". e) Die Angaben zu den §§ 38 bis 39a werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 38 ... durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 38 Landesbeauftragte § 39 Beratungsgremium". f) Nach der Angabe zu § 42 wird folgende Angabe ... Diktatur und ihre Beschäftigten, c) Mitglieder des Beratungsgremiums nach § 39 und die Beschäftigten des Bundesarchivs, soweit die Beschäftigten im Rahmen ihrer ... Diktatur und ihre Beschäftigten, c) Mitglieder des Beratungsgremiums nach § 39 und die Beschäftigten des Bundesarchivs, soweit die Beschäftigten im Rahmen ihrer ... SED-Diktatur und der Folgen der kommunistischen Diktatur" eingefügt. 32. Die §§ 39 und 39a werden durch folgenden § 39 ersetzt: „§ 39 Beratungsgremium ... Diktatur" eingefügt. 32. Die §§ 39 und 39a werden durch folgenden § 39 ersetzt: „§ 39 Beratungsgremium (1) Zur Begleitung des ... 32. Die §§ 39 und 39a werden durch folgenden § 39 ersetzt: „ § 39 Beratungsgremium (1) Zur Begleitung des Transformationsprozesses des ... vor. Im Zuge der Evaluierung wird geprüft, ob das Bestehen des Beratungsgremiums nach § 39 Absatz 1 für weitere fünf Jahre erforderlich ist." 40. Es werden ersetzt: ...
Achtes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3106; 2012 BGBl. I S. 442
Artikel 1 8. StUGÄndG (vom 31.12.2011) ... und familiären Umstände zu berücksichtigen." 13. In § 39 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Tatsachen, soweit sie nicht offenkundig sind," ...
Siebtes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3326
Artikel 1 7. StUGÄndG ... § 32a Benachrichtigung". c) Nach der Angabe zu § 39 wird die Angabe § 39a Wissenschaftliches Beratungsgremium" eingefügt. ... des 18. Lebensjahres gehandelt hat: a) Mitglieder des Beirats nach § 39 und des wissenschaftlichen Beratungsgremiums nach § 39a, b) der ... des 18. Lebensjahres gehandelt hat: a) Mitglieder des Beirats nach § 39 und des wissenschaftlichen Beratungsgremiums nach § 39a, b) der ... der Dokumentation der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes,". 15. § 39 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird aufgehoben. b) Die ... in wichtigen Angelegenheiten an den Deutschen Bundestag wenden." 16. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt: § 39a Wissenschaftliches ... 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 36 Abs. 1 Satz 6, Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 3 und § 39 Abs. 1 Satz 3 werden jeweils die Wörter des Bundesministers des Innern", ...
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