Für die Rechtsverhältnisse der bisherigen Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und des bei Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund der Regelungen in Anlage I Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe b des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 912) vorhandenen Amtsinhabers ist
§ 36 Absatz 4 bis 6 in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch
Artikel 164 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
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Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten
G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 750