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Änderung § 21 StUG vom 29.12.2006

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§ 21 StUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2006 geltenden Fassung
§ 21 StUG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3326
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Verwendung von Unterlagen, die personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen


(1) Unterlagen, soweit sie personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen in dem erforderlichen Umfang für folgende Zwecke verwendet werden:

1. Rehabilitierung von Betroffenen, Vermißten und Verstorbenen, Wiedergutmachung, Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz,

2. Schutz des Persönlichkeitsrechts,

3. Aufklärung des Schicksals Vermißter und ungeklärter Todesfälle,

4. Ruhen von Versorgungsleistungen nach dem Versorgungsruhensgesetz sowie Kürzung oder Aberkennung oder Ruhen von Leistungen, auf die das Versorgungsruhensgesetz entsprechende Anwendung findet,

5. Aufklärung, Erfassung und Sicherung des Vermögens der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und der ehemaligen Rechtsträger mit Sitz in ihrem Gebiet sowie des Vermögens, das dem Bereich der Kommerziellen Koordinierung zugeordnet war,

6. Überprüfung der folgenden Personen nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften und mit ihrer Kenntnis zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig waren, soweit die Feststellung nicht mit den in § 20 genannten Unterlagen getroffen werden kann und es sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehandelt hat:

a) Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie sonstige in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehende Personen,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

b) Abgeordnete und Angehörige kommunaler Vertretungskörperschaften,

c) Mitglieder des Beirates nach § 39,

d) Personen,
die im öffentlichen Dienst des Bundes, der Länder einschließlich der Gemeinden und der Gemeindeverbände, über- oder zwischenstaatlicher Organisationen, in denen die Bundesrepublik Deutschland Mitglied ist, im kirchlichen Dienst sowie als Mitarbeiter von Abgeordneten und Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Länderparlamente beschäftigt sind oder weiterverwendet werden sollen,

e) Personen, die als Notar weiterverwendet werden oder als Rechtsanwalt tätig bleiben sollen,

f)

- Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Betriebsleiter oder leitende Angestellte
in Betrieben einer juristischen Person,

- durch Gesetz, Satzung
oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personenmehrheit berufene Personen, Geschäftsführer, Betriebsleiter oder leitende Angestellte in Betrieben einer Personenmehrheit, Beschäftigte der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen,

g) Sicherheitsüberprüfungen von
Personen,

- denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden,
die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können oder

-
die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen;

(Text neue Fassung)

b) Abgeordnete, Angehörige kommunaler Vertretungskörperschaften sowie kommunale Wahlbeamte,

c) Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, und Angestellte in entsprechender Funktion,

d) Beamte
und Angestellte, die eine Behörde leiten oder eine vergleichbar verantwortungsvolle Aufgabe wahrnehmen,

e) Berufsrichter und ehrenamtliche Richter,

f) Soldaten, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, Soldaten ab dem Dienstgrad Oberst, die eine Behörde leiten, sowie Stabsoffiziere, die auf Dienstposten mit erheblicher Außenwirkung im integrierten Bereich (In- oder Ausland), im Attachédienst oder bei sonstigen Dienststellen im Ausland eingesetzt sind,

g) Mitglieder des Präsidiums und des Vorstandes sowie
leitende Angestellte des Deutschen Olympischen Sportbundes, seiner Spitzenverbände und der Olympiastützpunkte, Repräsentanten des deutschen Sports in internationalen Gremien sowie Trainer und verantwortliche Betreuer von Mitgliedern der deutschen Nationalmannschaften,

h)
Personen, die sich in den Fällen der Buchstaben c bis g um das Amt, die Funktion oder die Einstellung bewerben;

die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen,

vorherige Änderung nächste Änderung

7. Überprüfung der folgenden Personen mit ihrer Einwilligung zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig waren, soweit die Feststellung nicht mit den in § 20 genannten Unterlagen getroffen werden kann und es sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehandelt hat:

a) Vorstände von politischen Parteien bis hinunter zur Kreisebene,

b) Personen, die als ehrenamtliche Richter tätig sind,

c) Personen, die in einem kirchlichen Ehrenamt tätig sind,

d) Personen, die in Verbänden auf Bundes- oder Landesebene leitende Funktionen wahrnehmen; soweit es sich nicht um gerichtliche Verfahren handelt, wird nur eine Mitteilung gemacht,

e) Betriebsräte,

f) Personen, die sich

-
in den vorgenannten Fällen oder

- in den Fällen der Nummer 6 Buchstabe a bis f

um
das Amt, die Funktion, die Zulassung oder die Einstellung bewerben;

die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen; wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst oder einen ausländischen Nachrichtendienst vorliegen, genügt anstelle der Einwilligung die Kenntnis der zu überprüfenden Person.



7. Überprüfung der folgenden Personen nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften und mit ihrer Kenntnis zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig waren, soweit die Feststellung nicht mit den in § 20 genannten Unterlagen getroffen werden kann und es sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehandelt hat:

a) Mitglieder des Beirats nach § 39 und des wissenschaftlichen Beratungsgremiums nach § 39a,

b) der Bundesbeauftragte und seine Beschäftigten,

c) die Landesbeauftragten nach § 38 und ihre Beschäftigten,

d) diejenigen Beschäftigten öffentlicher Stellen, die mit der Bearbeitung von Anträgen nach dem Strafrechtlichen, Verwaltungsrechtlichen oder Beruflichen Rehabilitierungsgesetz befasst sind,

e) diejenigen Beschäftigten sonstiger Einrichtungen, die überwiegend mit der Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes oder der Herrschaftsmechanismen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone befasst sind,

f) Personen, die sich in den vorgenannten Fällen um das Amt, die Funktion oder die Einstellung bewerben;

die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen,

8. Sicherheitsüberprüfungen von Personen gemäß
den Sicherheitsüberprüfungsgesetzen des Bundes und der Länder,

9. Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Personen gemäß § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und § 12 des Atomgesetzes sowie § 5 Abs. 1 Nr. 6, § 7 Abs. 3 Nr. 3
der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung.

(2) Das besondere Verwendungsverbot nach § 5 Abs. 1 bleibt unberührt.

vorherige Änderung

(3) 1 Die Verwendung für die in Absatz 1 Nr. 6 und 7 genannten Zwecke ist nach Ablauf einer Frist von 15 Jahren unzulässig. 2 Die Frist beginnt am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes. 3 Nach Ablauf der Frist darf die Tatsache einer Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst dem Mitarbeiter im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. 4 Die Ausnahmen des § 52 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes gelten entsprechend. 5 Im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Mitarbeiters entstandene Rechte anderer Personen, gesetzliche Rechtsfolgen der Tätigkeit und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit ergangen sind, bleiben unberührt.



(3) 1 Die Verwendung für die in Absatz 1 Nr. 6 genannten Zwecke ist nach dem 31. Dezember 2011 unzulässig. 2 Unterlagen zu Auskünften und Mitteilungen, die im Zusammenhang mit früheren Überprüfungen bei den anfordernden Stellen angefallen sind, sind dem Bundesarchiv oder dem zuständigen Landesarchiv bzw. bei Mitgliedern des Deutschen Bundestages dem Archiv des Deutschen Bundestages anzubieten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)