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Änderung § 39 StUG vom 29.12.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 39 StUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2006 geltenden Fassung
§ 39 StUG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3326
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 39 Beirat


(1) Beim Bundesbeauftragten wird ein Beirat gebildet. Der Beirat besteht aus

1. neun Mitgliedern, die von den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen benannt werden, und

2. acht Mitgliedern, die vom Deutschen Bundestag gewählt werden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Mitglieder des Beirats werden durch den Bundesminister des Innern für die Dauer von fünf Jahren bestellt.

(Text neue Fassung)

Die Mitglieder des Beirats werden durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde für die Dauer von fünf Jahren bestellt.

(2) Der Bundesbeauftragte unterrichtet den Beirat über grundsätzliche oder andere wichtige Angelegenheiten und erörtert sie mit ihm. Der Beirat berät den Bundesbeauftragten insbesondere in folgenden Angelegenheiten:

1. vollständige Erfassung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes und Auswertung der Unterlagen nach § 10,

2. Festlegung der archivischen Grundsätze bei der Bewertung, Ordnung, Erschließung, Verwahrung und Verwaltung der Unterlagen,

3. Festlegung einheitlicher Grundsätze für die Einsichtgewährung und Herausgabe,

4. Festlegung von Bewertungskriterien in den Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und des § 21 Abs. 1 Nr. 6 und 7,

5. Festlegung von Prioritäten bei Anträgen von einzelnen und Ersuchen von öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen,

6. Festlegung der Aufgaben der Außenstellen bei ihrer Beratungstätigkeit,

7. Arbeitsprogramme für die Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes und die Unterrichtung der Öffentlichkeit und

8. Unterstützung der Forschung und der politischen Bildung.

Ferner berät der Beirat die Tätigkeitsberichte nach § 37 Abs. 3 Satz 1 vor.

vorherige Änderung

(3) Der Bundesbeauftragte leitet die Sitzungen des Beirates.

(4) Der
Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Bundesregierung bedarf.

(5)
Mitglieder des Beirates sind bei ihrer Bestellung zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, soweit sie nicht offenkundig sind, zu verpflichten. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft im Beirat fort.



(3) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Bundesregierung bedarf.

(4)
Mitglieder des Beirates sind bei ihrer Bestellung zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, soweit sie nicht offenkundig sind, zu verpflichten. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft im Beirat fort.

(5) Der Beirat kann sich jederzeit in wichtigen Angelegenheiten an den Deutschen Bundestag wenden.


 (keine frühere Fassung vorhanden)