Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.05.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 1 - Sportbootführerscheinverordnung-Binnen (SportbootFüV-Bin)
V. v. 22.03.1989 BGBl. I S. 536, 1102; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016
Geltung ab 01.04.1989; FNA: 9503-21 Bemannung, Befähigungszeugnisse, Lotsen
|
Geltung ab 01.04.1989; FNA: 9503-21 Bemannung, Befähigungszeugnisse, Lotsen
|
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
- Binnenschiffahrtsstraßen die Wasserstraßen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes) mit Ausnahme der Seeschiffahrtsstraßen und der Elbe im Hamburger Hafen,
- 2.
- Sportboote von ihren Bootsführern nicht gewerbsmäßig, gewöhnlich für Sport- oder Erholungszwecke verwendete Fahrzeuge von weniger als 15 Meter Länge (ohne Ruder und Bugspriet), ausgenommen Fahrzeuge, die durch Muskelkraft oder nur hilfsweise mit einem Treibsegel von höchstens 3 m² Fläche fortbewegt werden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3277/a45915.htm