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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.05.2017 aufgehoben
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§ 13 - Sportbootführerscheinverordnung-Binnen (SportbootFüV-Bin)
V. v. 22.03.1989 BGBl. I S. 536, 1102; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016
Geltung ab 01.04.1989; FNA: 9503-21 Bemannung, Befähigungszeugnisse, Lotsen
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Geltung ab 01.04.1989; FNA: 9503-21 Bemannung, Befähigungszeugnisse, Lotsen
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§ 13 Ordnungswidrigkeiten
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- ein Sportboot ohne Fahrerlaubnis nach § 2 Abs. 1 führt,
- 2.
- entgegen § 2 Abs. 3 einen Befähigungsnachweis nicht mitführt,
- 3.
- entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 das Führen eines Sportbootes anordnet oder zuläßt,
- 4.
- einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 3 Satz 1, 2 oder 4 zuwiderhandelt,
- 5.
- entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2 oder 3 den Sportbootführerschein-Binnen nicht oder nicht rechtzeitig abliefert oder
- 6.
- entgegen § 10a Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 4, ein Sportboot führt.
Zitierungen von § 13 SportbootFüV-Bin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 SportbootFüV-Bin verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SportbootFüV-Bin selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 220
Artikel 11 6. SchiffPolÄndV Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen
... durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung" ersetzt. 3. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt: „§ 14 Übergangsregelung ...
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