Änderung § 12 SportbootFüV-Bin vom 17.10.2012

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§ 12 SportbootFüV-Bin a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.10.2012 geltenden Fassung
§ 12 SportbootFüV-Bin n.F. (neue Fassung)
in der am 17.10.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.10.2012 BGBl. I S. 2102
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Kosten


(1) An Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben:

(Text alte Fassung)


1. | für die Abnahme der Prüfung
eines Bewerbers (§ 7 Abs. 1)
| DM 75,-

2. | für die Abnahme nur des |

a)
theoretischen | DM 37,50

b)
praktischen Prüfungsteils
(§ 7 Abs. 4 Satz 2, § 7 Abs. 5)
| DM 37,50

3.
| für die Erteilung der Fahr-
erlaubnis und
die Ausstellung
des Sportbootführerscheins
(§ 7 Abs. 4 Satz 1) oder einer
Ersatzausfertigung (§ 9 Satz 1)
| DM 30,-

4.
| für die Erteilung einer Fahr-
erlaubnis
ohne Prüfung (§ 8) | DM 20,-

5.
| für nachträglich erteilte Auf-
lagen (§ 5 Abs. 3 Satz 2)
| DM 11,50

6.
| für die Ablehnung eines
Antrages
| DM 19,-

7.
| für die Entziehung der Fahr-
erlaubnis
(§ 10 Abs. 1 Nr. 2)
oder die
Anordnung über das
Ruhen
der Fahrerlaubnis
10a Abs. 2 Satz 1, Abs. 5
Satz
1 und 2) | DM 85 bis
DM 250


8.
| Reisekosten der Prüfer |

9.
| Kosten für die Bereitstellung
von
Prüfungsräumen. |


(2) Die Kosten nach Absatz 1 Nr. 7 werden von der nach § 11 Abs. 3 zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion, im übrigen von den beauftragten Verbänden festgesetzt und eingezogen.

(Text neue Fassung)


| | Euro

1. | für die Zulassung zur Prüfung | 15,00,

2. | für die Abnahme der theoretischen Gesamtprüfung | 21,00,

3. | für die Abnahme der
theoretischen Motorprüfung | 18,00,

4. | für die Abnahme der theoretischen Segelprüfung | 9,00,

5. | für die Abnahme der
praktischen Prüfung | 21,00,

6.
| für die Erteilung der Fahrerlaubnis | 15,00,

7. | für
die nachträgliche Erteilung von Auflagen | 8,00,

8.
| für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung | 21,00,

9.
| für die Erteilung einer Ersatzausfertigung | 21,00,

10.
| für die Ablehnung eines Antrages aus anderen Gründen
als Unzuständigkeit
| die für die beantragte
Handlung vorgesehene Gebühr
ermäßigt sich um ein Viertel,


11.
| für die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 10 Absatz 1) oder
die
Anordnung über das Ruhen der Fahrerlaubnis 10a
Absatz
1 oder 5) | 45,00 bis 135,00,

12.
| für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines
Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung, soweit die
Erfolglosigkeit des Widerspruchs nicht nur auf der Unbe-
achtlichkeit der Verletzung einer Verfahrens- oder Form-
vorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
beruht | bis zu 100 Prozent der Gebühr
für die angegriffene Amtshandlung,
mindestens jedoch 15,00,

13. | in den Fällen der Zurücknahme eines Widerspruchs ge-
gen eine Sachentscheidung nach Beginn der sachlichen
Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | bis zu 100 Prozent
der Widerspruchsgebühr,
mindestens 15,00,

14. |
Reisekosten der Prüfer nach Maßgabe des Bundesreise-
kostengesetzes,
|

15.
| Kosten für die Bereitstellung von Prüfungsräumen. |


(2) Die Kosten nach Absatz 1 Nummer 11 werden von der nach § 11 Abs. 3 zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion, im übrigen von den beauftragten Verbänden festgesetzt und eingezogen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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