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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.05.2017 aufgehoben
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§ 12 - Sportbootführerscheinverordnung-Binnen (SportbootFüV-Bin)
V. v. 22.03.1989 BGBl. I S. 536, 1102; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016
Geltung ab 01.04.1989; FNA: 9503-21 Bemannung, Befähigungszeugnisse, Lotsen
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Geltung ab 01.04.1989; FNA: 9503-21 Bemannung, Befähigungszeugnisse, Lotsen
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§ 12 Gebühren und Auslagen
(1) An Gebühren und Auslagen werden erhoben:
Euro | ||
1. | für die Zulassung zur Prüfung | 15,00, |
2. | für die Abnahme der theoretischen Gesamtprüfung | 21,00, |
3. | für die Abnahme der theoretischen Motorprüfung | 18,00, |
4. | für die Abnahme der theoretischen Segelprüfung | 9,00, |
5. | für die Abnahme der praktischen Prüfung | 21,00, |
6. | für die Erteilung der Fahrerlaubnis | 15,00, |
7. | für die nachträgliche Erteilung von Auflagen | 8,00, |
8. | für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung | 21,00, |
9. | für die Erteilung einer Ersatzausfertigung | 21,00, |
10. | für die Ablehnung eines Antrages aus anderen Gründen als Unzuständigkeit | die für die beantragte Handlung vorgesehene Gebühr ermäßigt sich um ein Viertel, |
11. | für die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 10 Absatz 1) oder die Anordnung über das Ruhen der Fahrerlaubnis (§ 10a Absatz 1 oder 5) | 45,00 bis 135,00, |
12. | für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung, soweit die Erfolglosigkeit des Widerspruchs nicht nur auf der Unbe- achtlichkeit der Verletzung einer Verfahrens- oder Form- vorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beruht | bis zu 100 Prozent der Gebühr für die angegriffene individuell zurechenbare öffentliche Leistung, mindestens jedoch 15,00, |
13. | in den Fällen der Zurücknahme eines Widerspruchs ge- gen eine Sachentscheidung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | bis zu 100 Prozent der Widerspruchsgebühr, mindestens 15,00, |
14. | Reisekosten der Prüfer nach Maßgabe des Bundesreise- kostengesetzes, | |
15. | Kosten für die Bereitstellung von Prüfungsräumen. |
(2) Die Gebühren und Auslagen nach Absatz 1 Nummer 11 werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, im übrigen von den beauftragten Verbänden festgesetzt und eingezogen.
Text in der Fassung des Artikels 48 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016
Frühere Fassungen von § 12 SportbootFüV-Bin
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.06.2016 | Artikel 48 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
aktuell vorher | 15.08.2013 | Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
aktuell vorher | 17.10.2012 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich vom 02.10.2012 BGBl. I S. 2102 |
aktuell | vor 17.10.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 SportbootFüV-Bin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 SportbootFüV-Bin verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SportbootFüV-Bin selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 SportbootFüV-Bin Prüfungsvoraussetzungen (vom 17.10.2012)
... den Absätzen 2 und 3 erfüllt und die im Einzelfall anfallenden Gebühren nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezahlt ...
§ 11 SportbootFüV-Bin Zuständige Stellen (vom 04.06.2016)
... Auflagen zu erteilen (§ 5 Abs. 3) und 5. nach Maßgabe des § 12 Gebühren und Auslagen zu erheben. Die beauftragten Verbände ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
V. v. 02.10.2012 BGBl. I S. 2102
Artikel 1 SpBootRÄndV Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen
... den Absätzen 2 und 3 erfüllt und die im Einzelfall anfallenden Gebühren nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezahlt sind." 6. § 7 Absatz 1 wird wie folgt ... 1 wird die Angabe „0,8" durch die Angabe „0,5" ersetzt. 8. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 48 WSVZuAnpV Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen
... und Schifffahrt" ersetzt. b) Satz 3 wird aufgehoben. 6. In § 12 Absatz 2 werden die Wörter „nach § 11 Abs. 3 zuständigen Wasser- und ...
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