Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 11 SportbootFüV-Bin vom 15.08.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 SportbootFüV-Bin, alle Änderungen durch Artikel 2 BGebGEG am 15. August 2013 und Änderungshistorie der SportbootFüV-Bin

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 11 SportbootFüV-Bin a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 11 SportbootFüV-Bin n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 162 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Zuständige Stellen


(1) Der Deutsche Motoryachtverband e.V. und der Deutsche Segler-Verband e.V. werden beauftragt,

1. über Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung der Fahrerlaubnis zu entscheiden (§ 6 Abs. 1),

2. Prüfungen abzunehmen, Fahrerlaubnisse zu erteilen und Sportbootführerscheine auszustellen (§§ 7 und 8),

3. Ersatzausfertigungen auszustellen (§ 9),

4. erforderliche Auflagen zu erteilen (§ 5 Abs. 3) und

(Text alte Fassung)

5. nach Maßgabe des § 12 Kosten zu erheben.

(Text neue Fassung)

5. nach Maßgabe des § 12 Gebühren und Auslagen zu erheben.

Die beauftragten Verbände unterstehen bei der Erfüllung der übertragenen Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Sie haben diese Aufgaben nach Maßgabe dieser Verordnung und der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassenen Richtlinien wahrzunehmen und können sie ganz oder teilweise gemeinsam durchführen.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und Stellvertretern nach Bedarf. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestellt und entläßt die Prüfer auf Vorschlag der Verbände.

(3) Über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 10 oder der Anordnung über das Ruhen der Fahrerlaubnis nach § 10a Abs. 1 oder 5 entscheiden die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen. Die Entscheidung ist, soweit der Inhaber eines Befähigungsnachweises betroffen ist, unter Angabe der Gründe der Stelle mitzuteilen, die den Befähigungsnachweis erteilt hat. Für die Bezirke der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord, Nordwest, West, Südwest, Süd und Ost nimmt die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mitte in Hannover die Aufgaben nach Satz 1 und § 9 Satz 2 wahr.