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Synopse aller Änderungen der SportbootFüV-Bin am 15.08.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. August 2013 durch Artikel 2 des BGebGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SportbootFüV-Bin.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

SportbootFüV-Bin a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
SportbootFüV-Bin n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 162 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Fahrerlaubnis
§ 3 Ausnahmen
§ 3a Fahrerlaubnispflicht auf dem Rhein
§ 4 Fortgeltung anderer Befähigungsnachweise
§ 5 Allgemeine Anforderungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis
§ 6 Prüfungsvoraussetzungen
§ 7 Prüfung
§ 8 Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung
§ 9 Ersatzausfertigung
§ 10 Entziehung der Fahrerlaubnis
§ 10a Ruhen der Fahrerlaubnis
§ 10b Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
§ 11 Zuständige Stellen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Kosten
(Text neue Fassung)

§ 12 Gebühren und Auslagen
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
§ 14 Übergangsregelung
§ 15 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2)
Anlage 2 (zu § 3 Abs. 4 Nr. 1)
Anlage 3 (zu § 3 Abs. 4 Nr. 2)

§ 11 Zuständige Stellen


(1) Der Deutsche Motoryachtverband e.V. und der Deutsche Segler-Verband e.V. werden beauftragt,

1. über Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung der Fahrerlaubnis zu entscheiden (§ 6 Abs. 1),

2. Prüfungen abzunehmen, Fahrerlaubnisse zu erteilen und Sportbootführerscheine auszustellen (§§ 7 und 8),

3. Ersatzausfertigungen auszustellen (§ 9),

4. erforderliche Auflagen zu erteilen (§ 5 Abs. 3) und

vorherige Änderung nächste Änderung

5. nach Maßgabe des § 12 Kosten zu erheben.



5. nach Maßgabe des § 12 Gebühren und Auslagen zu erheben.

Die beauftragten Verbände unterstehen bei der Erfüllung der übertragenen Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Sie haben diese Aufgaben nach Maßgabe dieser Verordnung und der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassenen Richtlinien wahrzunehmen und können sie ganz oder teilweise gemeinsam durchführen.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und Stellvertretern nach Bedarf. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestellt und entläßt die Prüfer auf Vorschlag der Verbände.

(3) Über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 10 oder der Anordnung über das Ruhen der Fahrerlaubnis nach § 10a Abs. 1 oder 5 entscheiden die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen. Die Entscheidung ist, soweit der Inhaber eines Befähigungsnachweises betroffen ist, unter Angabe der Gründe der Stelle mitzuteilen, die den Befähigungsnachweis erteilt hat. Für die Bezirke der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord, Nordwest, West, Südwest, Süd und Ost nimmt die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mitte in Hannover die Aufgaben nach Satz 1 und § 9 Satz 2 wahr.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 Kosten




§ 12 Gebühren und Auslagen


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(1) An Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben:



(1) An Gebühren und Auslagen werden erhoben:


| | Euro

1. | für die Zulassung zur Prüfung | 15,00,

2. | für die Abnahme der theoretischen Gesamtprüfung | 21,00,

3. | für die Abnahme der theoretischen Motorprüfung | 18,00,

4. | für die Abnahme der theoretischen Segelprüfung | 9,00,

5. | für die Abnahme der praktischen Prüfung | 21,00,

6. | für die Erteilung der Fahrerlaubnis | 15,00,

7. | für die nachträgliche Erteilung von Auflagen | 8,00,

8. | für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung | 21,00,

9. | für die Erteilung einer Ersatzausfertigung | 21,00,

10. | für die Ablehnung eines Antrages aus anderen Gründen
als Unzuständigkeit | die für die beantragte
Handlung vorgesehene Gebühr
ermäßigt sich um ein Viertel,

11. | für die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 10 Absatz 1) oder
die Anordnung über das Ruhen der Fahrerlaubnis (§ 10a
Absatz 1 oder 5) | 45,00 bis 135,00,

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12. | für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines
Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung, soweit die
Erfolglosigkeit des Widerspruchs nicht nur auf der Unbe-
achtlichkeit der Verletzung einer Verfahrens- oder Form-
vorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
beruht | bis zu 100 Prozent der Gebühr
für die angegriffene Amtshandlung,
mindestens jedoch 15,00,



12. | für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines
Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung, soweit die
Erfolglosigkeit des Widerspruchs nicht nur auf der Unbe-
achtlichkeit der Verletzung einer Verfahrens- oder Form-
vorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
beruht | bis zu 100 Prozent der Gebühr
für die angegriffene individuell zurechenbare öffentliche Leistung,
mindestens jedoch 15,00,

13. | in den Fällen der Zurücknahme eines Widerspruchs ge-
gen eine Sachentscheidung nach Beginn der sachlichen
Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | bis zu 100 Prozent
der Widerspruchsgebühr,
mindestens 15,00,

14. | Reisekosten der Prüfer nach Maßgabe des Bundesreise-
kostengesetzes, |

15. | Kosten für die Bereitstellung von Prüfungsräumen. |

vorherige Änderung


(2) Die Kosten nach Absatz 1 Nummer 11 werden von der nach § 11 Abs. 3 zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion, im übrigen von den beauftragten Verbänden festgesetzt und eingezogen.




(2) Die Gebühren und Auslagen nach Absatz 1 Nummer 11 werden von der nach § 11 Abs. 3 zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion, im übrigen von den beauftragten Verbänden festgesetzt und eingezogen.