Tools:
Update via:
Änderung § 10b SportbootFüV-Bin vom 04.06.2016
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 48 WSVZuAnpV am 4. Juni 2016 und Änderungshistorie der SportbootFüV-BinHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 10b SportbootFüV-Bin a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | § 10b SportbootFüV-Bin n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 48 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 10b Sicherstellung von Befähigungszeugnissen | |
(Text alte Fassung) (1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass eine Erlaubnis entzogen (§ 10) oder das Ruhen der Erlaubnis angeordnet (§ 10a Abs. 2 oder 5) wird, so kann der Sportbootführerschein-Binnen oder ein anderes Befähigungszeugnis durch die Wasserschutzpolizeien der Länder oder durch die nach § 11 Abs. 3 zuständige Behörde vorläufig sichergestellt werden. (2) Ein vorläufig sichergestellter Sportbootführerschein-Binnen oder ein vorläufig sichergestelltes Befähigungszeugnis ist der für die Entscheidung nach § 10 Abs. 1 und 2 oder nach § 10a Abs. 2 und 5 zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe zur amtlichen Verwahrung zu übergeben. (3) Die vorläufige Sicherstellung des Sportbootführerscheins-Binnen oder des Befähigungszeugnisses ist aufzuheben und der Sportbootführerschein-Binnen oder das Befähigungszeugnis dem Inhaber zurückzugeben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn die zuständige Behörde die Erlaubnis nicht entzieht oder nicht deren Ruhen anordnet. | (Text neue Fassung) (1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass eine Erlaubnis entzogen (§ 10) oder das Ruhen der Erlaubnis angeordnet (§ 10a Abs. 2 oder 5) wird, so kann der Sportbootführerschein-Binnen oder ein anderes Befähigungszeugnis durch die Wasserschutzpolizeien der Länder oder durch die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt vorläufig sichergestellt werden. (2) Ein vorläufig sichergestellter Sportbootführerschein-Binnen oder ein vorläufig sichergestelltes Befähigungszeugnis ist der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt unter Angabe der Gründe zur amtlichen Verwahrung zu übergeben. (3) Die vorläufige Sicherstellung des Sportbootführerscheins-Binnen oder des Befähigungszeugnisses ist aufzuheben und der Sportbootführerschein-Binnen oder das Befähigungszeugnis dem Inhaber zurückzugeben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt die Erlaubnis nicht entzieht oder nicht deren Ruhen anordnet. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3277/al54630-0.htm