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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.05.2017 aufgehoben
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§ 10b - Sportbootführerscheinverordnung-Binnen (SportbootFüV-Bin)
V. v. 22.03.1989 BGBl. I S. 536, 1102; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016
Geltung ab 01.04.1989; FNA: 9503-21 Bemannung, Befähigungszeugnisse, Lotsen
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Geltung ab 01.04.1989; FNA: 9503-21 Bemannung, Befähigungszeugnisse, Lotsen
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§ 10b Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass eine Erlaubnis entzogen (§ 10) oder das Ruhen der Erlaubnis angeordnet (§ 10a Abs. 2 oder 5) wird, so kann der Sportbootführerschein-Binnen oder ein anderes Befähigungszeugnis durch die Wasserschutzpolizeien der Länder oder durch die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt vorläufig sichergestellt werden.
(2) Ein vorläufig sichergestellter Sportbootführerschein-Binnen oder ein vorläufig sichergestelltes Befähigungszeugnis ist der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt unter Angabe der Gründe zur amtlichen Verwahrung zu übergeben.
(3) Die vorläufige Sicherstellung des Sportbootführerscheins-Binnen oder des Befähigungszeugnisses ist aufzuheben und der Sportbootführerschein-Binnen oder das Befähigungszeugnis dem Inhaber zurückzugeben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt die Erlaubnis nicht entzieht oder nicht deren Ruhen anordnet.
Text in der Fassung des Artikels 48 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016
Frühere Fassungen von § 10b SportbootFüV-Bin
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.06.2016 | Artikel 48 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10b SportbootFüV-Bin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10b SportbootFüV-Bin verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SportbootFüV-Bin selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 48 WSVZuAnpV Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen
... Wasser- und Schifffahrtsdirektionen und den" gestrichen. 4. § 10b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach § ...
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