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Änderung § 12 SportbootFüV-Bin vom 04.06.2016

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§ 12 SportbootFüV-Bin a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 12 SportbootFüV-Bin n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 48 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 09.05.2017) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Gebühren und Auslagen


(1) An Gebühren und Auslagen werden erhoben:


| | Euro

1. | für die Zulassung zur Prüfung | 15,00,

2. | für die Abnahme der theoretischen Gesamtprüfung | 21,00,

3. | für die Abnahme der theoretischen Motorprüfung | 18,00,

4. | für die Abnahme der theoretischen Segelprüfung | 9,00,

5. | für die Abnahme der praktischen Prüfung | 21,00,

6. | für die Erteilung der Fahrerlaubnis | 15,00,

7. | für die nachträgliche Erteilung von Auflagen | 8,00,

8. | für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung | 21,00,

9. | für die Erteilung einer Ersatzausfertigung | 21,00,

10. | für die Ablehnung eines Antrages aus anderen Gründen
als Unzuständigkeit | die für die beantragte
Handlung vorgesehene Gebühr
ermäßigt sich um ein Viertel,

11. | für die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 10 Absatz 1) oder
die Anordnung über das Ruhen der Fahrerlaubnis (§ 10a
Absatz 1 oder 5) | 45,00 bis 135,00,

12. | für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines
Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung, soweit die
Erfolglosigkeit des Widerspruchs nicht nur auf der Unbe-
achtlichkeit der Verletzung einer Verfahrens- oder Form-
vorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
beruht | bis zu 100 Prozent der Gebühr
für die angegriffene individuell zurechenbare öffentliche Leistung,
mindestens jedoch 15,00,

13. | in den Fällen der Zurücknahme eines Widerspruchs ge-
gen eine Sachentscheidung nach Beginn der sachlichen
Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | bis zu 100 Prozent
der Widerspruchsgebühr,
mindestens 15,00,

14. | Reisekosten der Prüfer nach Maßgabe des Bundesreise-
kostengesetzes, |

15. | Kosten für die Bereitstellung von Prüfungsräumen. |

(Text alte Fassung)


(2) Die Gebühren und Auslagen nach Absatz 1 Nummer 11 werden von der nach § 11 Abs. 3 zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion, im übrigen von den beauftragten Verbänden festgesetzt und eingezogen.

(Text neue Fassung)


(2) Die Gebühren und Auslagen nach Absatz 1 Nummer 11 werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, im übrigen von den beauftragten Verbänden festgesetzt und eingezogen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 09.05.2017)