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Änderung § 12 SportbootFüV-Bin vom 04.06.2016
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§ 12 SportbootFüV-Bin a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | § 12 SportbootFüV-Bin n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 48 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Gebühren und Auslagen | |
(1) An Gebühren und Auslagen werden erhoben: | | Euro 1. | für die Zulassung zur Prüfung | 15,00, 2. | für die Abnahme der theoretischen Gesamtprüfung | 21,00, 3. | für die Abnahme der theoretischen Motorprüfung | 18,00, 4. | für die Abnahme der theoretischen Segelprüfung | 9,00, 5. | für die Abnahme der praktischen Prüfung | 21,00, 6. | für die Erteilung der Fahrerlaubnis | 15,00, 7. | für die nachträgliche Erteilung von Auflagen | 8,00, 8. | für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung | 21,00, 9. | für die Erteilung einer Ersatzausfertigung | 21,00, 10. | für die Ablehnung eines Antrages aus anderen Gründen als Unzuständigkeit | die für die beantragte Handlung vorgesehene Gebühr ermäßigt sich um ein Viertel, 11. | für die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 10 Absatz 1) oder die Anordnung über das Ruhen der Fahrerlaubnis (§ 10a Absatz 1 oder 5) | 45,00 bis 135,00, 12. | für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung, soweit die Erfolglosigkeit des Widerspruchs nicht nur auf der Unbe- achtlichkeit der Verletzung einer Verfahrens- oder Form- vorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beruht | bis zu 100 Prozent der Gebühr für die angegriffene individuell zurechenbare öffentliche Leistung, mindestens jedoch 15,00, 13. | in den Fällen der Zurücknahme eines Widerspruchs ge- gen eine Sachentscheidung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | bis zu 100 Prozent der Widerspruchsgebühr, mindestens 15,00, 14. | Reisekosten der Prüfer nach Maßgabe des Bundesreise- kostengesetzes, | 15. | Kosten für die Bereitstellung von Prüfungsräumen. | | |
(Text alte Fassung) (2) Die Gebühren und Auslagen nach Absatz 1 Nummer 11 werden von der nach § 11 Abs. 3 zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion, im übrigen von den beauftragten Verbänden festgesetzt und eingezogen. | (Text neue Fassung) (2) Die Gebühren und Auslagen nach Absatz 1 Nummer 11 werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, im übrigen von den beauftragten Verbänden festgesetzt und eingezogen. |
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