Änderung § 12 SportbootFüV-Bin vom 04.06.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 SportbootFüV-Bin, alle Änderungen durch Artikel 48 WSVZuAnpV am 4. Juni 2016 und Änderungshistorie der SportbootFüV-Bin

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 12 SportbootFüV-Bin a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 12 SportbootFüV-Bin n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 48 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 09.05.2017) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Gebühren und Auslagen


(1) An Gebühren und Auslagen werden erhoben:


| | Euro

1. | für die Zulassung zur Prüfung | 15,00,

2. | für die Abnahme der theoretischen Gesamtprüfung | 21,00,

3. | für die Abnahme der theoretischen Motorprüfung | 18,00,

4. | für die Abnahme der theoretischen Segelprüfung | 9,00,

5. | für die Abnahme der praktischen Prüfung | 21,00,

6. | für die Erteilung der Fahrerlaubnis | 15,00,

7. | für die nachträgliche Erteilung von Auflagen | 8,00,

8. | für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung | 21,00,

9. | für die Erteilung einer Ersatzausfertigung | 21,00,

10. | für die Ablehnung eines Antrages aus anderen Gründen
als Unzuständigkeit | die für die beantragte
Handlung vorgesehene Gebühr
ermäßigt sich um ein Viertel,

11. | für die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 10 Absatz 1) oder
die Anordnung über das Ruhen der Fahrerlaubnis (§ 10a
Absatz 1 oder 5) | 45,00 bis 135,00,

12. | für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines
Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung, soweit die
Erfolglosigkeit des Widerspruchs nicht nur auf der Unbe-
achtlichkeit der Verletzung einer Verfahrens- oder Form-
vorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
beruht | bis zu 100 Prozent der Gebühr
für die angegriffene individuell zurechenbare öffentliche Leistung,
mindestens jedoch 15,00,

13. | in den Fällen der Zurücknahme eines Widerspruchs ge-
gen eine Sachentscheidung nach Beginn der sachlichen
Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | bis zu 100 Prozent
der Widerspruchsgebühr,
mindestens 15,00,

14. | Reisekosten der Prüfer nach Maßgabe des Bundesreise-
kostengesetzes, |

15. | Kosten für die Bereitstellung von Prüfungsräumen. |

(Text alte Fassung)


(2) Die Gebühren und Auslagen nach Absatz 1 Nummer 11 werden von der nach § 11 Abs. 3 zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion, im übrigen von den beauftragten Verbänden festgesetzt und eingezogen.

(Text neue Fassung)


(2) Die Gebühren und Auslagen nach Absatz 1 Nummer 11 werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, im übrigen von den beauftragten Verbänden festgesetzt und eingezogen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 09.05.2017) 
 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed