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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 5 - Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden (BesatzSchG k.a.Abk.)

G. v. 01.12.1955 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
; FNA: 624-1 Besatzungsschäden
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§ 5



Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 4 vorliegen, wird eine Entschädigung gewährt

1.
für Besatzungsschäden an Sachen, die durch eine Besatzungsmacht ordnungsgemäß zur Nutzung oder zum Gebrauch in Anspruch genommen worden sind, wenn die Schäden während der Dauer der Inanspruchnahme entstanden sind und in ursächlichem Zusammenhang mit dieser stehen;

2.
für Besatzungsschäden, die in Durchführung von Manövern oder anderen militärischen Übungen an Grundstücken verursacht worden sind;

3.
für Besatzungsschäden an Straßen, Wegen, Brücken und Wasserstraßen, die nach Art und Umfang merklich über die Schäden hinausgehen, welche sich aus der gewöhnlichen Benutzung ergeben.



 

Zitierungen von § 5 Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BesatzSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BesatzSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BesatzSchG
... Als Besatzungsschäden im Sinne des § 5 Nr. 1 sind auch bauliche Veränderungen anzusehen, die auf Veranlassung einer Besatzungsmacht ...
§ 24 BesatzSchG
... am 5. Mai 1955 12 Uhr mittags abgelaufen war. (4) Die Vorschriften der §§ 4 bis 7, 9 bis 11, 15 bis 21 und 32 sind sinngemäß ...