(1) Als Besatzungsschäden im Sinne des §
5 Nr. 1 sind auch bauliche Veränderungen anzusehen, die auf Veranlassung einer Besatzungsmacht an einem zur Nutzung oder zum Gebrauch in Anspruch genommenen Grundstück vorgenommen worden sind, wenn das Grundstück infolge der Veränderung seinem ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr zu dienen geeignet oder seine Benutzung wesentlich beeinträchtigt oder seine Bewirtschaftung wesentlich erschwert ist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 wird eine Entschädigung nach diesem Gesetz nicht gewährt, wenn ein Gebäude auf dem in Anspruch genommenen Grundstück errichtet worden ist und die Kosten der Beseitigung des Gebäudes und der Wiederherstellung des früheren Zustandes mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des Grundstücks im früheren Zustand betragen würden. Die Regelung der Rechtsverhältnisse in diesen Fällen bleibt einem besonderen Gesetz vorbehalten.
G. v. 23.02.1957 BGBl. I S. 134; zuletzt geändert durch Artikel 190 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328