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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben
§ 12 - Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden (BesatzSchG k.a.Abk.)
G. v. 01.12.1955 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
; FNA: 624-1 Besatzungsschäden
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; FNA: 624-1 Besatzungsschäden
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§ 12
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
Als Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses im Sinne dieses Gesetzes gilt bei Sachen, die von einer Besatzungsmacht zur Nutzung oder zum Gebrauch in Anspruch genommen waren, der Zeitpunkt der Freigabe der Sache. Satz 1 ist sinngemäß anzuwenden auf bewegliche Sachen, die sich, ohne selbst in Anspruch genommen worden zu sein, auf einem von einer Besatzungsmacht in Anspruch genommenen Grundstück befunden haben; das gilt nicht für zum Verbrauch bestimmte Sachen.
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Zitierungen von § 12 Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 BesatzSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BesatzSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 BesatzSchG
... (5) Schadensbetrag im Sinne dieser Vorschrift ist der Betrag, der nach den §§ 7 bis 20 als Entschädigung zu gewähren ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3278/a45947.htm