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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 13 - Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden (BesatzSchG k.a.Abk.)

G. v. 01.12.1955 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
; FNA: 624-1 Besatzungsschäden
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§ 13



(1) Kann ein Grundstück, das von einer Besatzungsmacht zur Nutzung oder zum Gebrauch in Anspruch genommen worden war, nach Freigabe ganz oder zum Teil nicht alsbald genutzt werden, weil Schäden an dem Grundstück, bei gewerblich genutzten Grundstücken auch an den betriebsnotwendigen Einrichtungsgegenständen, behoben werden müssen, so wird dem Eigentümer bis zur Beseitigung der Schäden, längstens jedoch für sechs Monate vom Beginn des auf die Freigabe des Grundstücks folgenden Monats ab, eine Entschädigung gewährt.

(2) Die Entschädigung darf für jeden Monat die im letzten Monat vor der Freigabe für das Grundstück, bei gewerblich genutzten Grundstücken auch für die Einrichtungsgegenstände gezahlte monatliche Nutzungsvergütung nicht übersteigen. Kann das Grundstück nach der Freigabe nur zu einem Teil nicht genutzt werden, so ist bei der Berechnung der Entschädigung von dem anteiligen Betrag auszugehen.

(3) War ein gewerblich genutztes Grundstück im Zeitpunkt der Inanspruchnahme verpachtet, so wird dem Pächter eine Entschädigung gewährt, wenn das Pachtverhältnis im Zeitpunkt der Freigabe des Grundstücks noch bestand und der Pächter bis zu diesem Zeitpunkt eine Nutzungsvergütung erhalten hat. Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden. Die höchstzulässige Entschädigung je Monat bestimmt sich nach der dem Pächter gezahlten Nutzungsvergütung.

(4) Eine Entschädigung nach dieser Vorschrift wird nicht gewährt, wenn der Entschädigungsberechtigte die Instandsetzung des Grundstücks oder der betriebsnotwendigen Einrichtungsgegenstände schuldhaft unterlassen oder verzögert hat.

(5) Gebietskörperschaften mit Ausnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände, wird eine Entschädigung nach dieser Vorschrift nicht gewährt. Das gleiche gilt für juristische Personen, an denen Gebietskörperschaften, mit Ausnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände, zu mehr als 50 vom Hundert beteiligt sind.

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Zitierungen von § 13 Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BesatzSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BesatzSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 BesatzSchG
... ihm hierfür eine Entschädigung gewährt. (3) Die Vorschrift des § 13 Abs. 4 ist sinngemäß ...
§ 21 BesatzSchG
...  (5) Schadensbetrag im Sinne dieser Vorschrift ist der Betrag, der nach den §§ 7 bis 20 als Entschädigung zu gewähren ...