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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 14 - Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden (BesatzSchG k.a.Abk.)

G. v. 01.12.1955 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
; FNA: 624-1 Besatzungsschäden
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§ 14



(1) Hat ein Entschädigungsberechtigter infolge eines Schadens an einer Sache, die nicht von einer Besatzungsmacht zur Nutzung oder zum Gebrauch in Anspruch genommen worden war, einen Verdienst- oder sonstigen Einnahmeausfall erlitten, so wird ihm eine Entschädigung für die Zeit bis zur Behebung des Schadens, längstens jedoch für sechs Monate, gewährt. Die Entschädigung darf den Betrag von 3.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.

(2) Hat der Entschädigungsberechtigte zur Abwendung oder Minderung eines solchen Einnahme- oder Verdienstausfalls Aufwendungen gemacht, die den Umständen nach angemessen waren, so wird ihm hierfür eine Entschädigung gewährt.

(3) Die Vorschrift des § 13 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.



 

Zitierungen von § 14 Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 BesatzSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BesatzSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 BesatzSchG
...  (5) Schadensbetrag im Sinne dieser Vorschrift ist der Betrag, der nach den §§ 7 bis 20 als Entschädigung zu gewähren ...